Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Vorrede. vu 
Fassung von Grundlinien eines dogmatischen Systems. 
Ueberall da, wo dieser Zweck fehlte, namentlich also 
bezüglich der Erzählung geschichtlicher Thatsachen, 
der Beschreibung faktischer Verhältnisse, sowie der 
statistischen Nachweisungen, war lediglich eine kurze 
Skizzirung mit Verweisungen auf bekannte Werke be- 
absichtigt. Die Darstellung des Bundesrechts lag aus- 
serhalb meines Plans. 
Die Eigenthümlichkeiten meines Systems werden 
dem Kenner beim ersten Blicke entgegentreten. Möch- 
ten sie auch als gerechtfertigt erscheinen! Nur das Eine 
drängt es mich schon hier hervorzuheben, dass ich den 
Umfang des eigentlichen Staatsrechts enger begränze, 
als gewöhnlich geschieht. Ich scheide den grössten 
Theil des Stoffs, den man unter dem Namen „Verwal- 
tungsrecht“ zu begreifen pflegt, aus, indem er nach 
meiner Ueberzeugung mit dem Staatsrechte in keinem 
engeren Zusammenhange steht, als das Straf- und 
Processrecht. Seine Verbindung und Vermischung mit 
dem Staatsrechte kann nur zu einer Trübung des dem 
letzteren eigenthümlichen wissenschaftlichen Prinzips 
führen. 
Wer sich nur dann zum Schreiben aufgefordert 
fühlt, wenn er hoffen kann, etwas auf eigenem Denken 
Beruhendes zu geben, der wird sich, wenn er sich end- 
lich zur Mittheilung entschlossen hat, begreiflich in 
einer weit unsichereren Stimmung als Derjenige be- 
finden, der nur zurückgiebt, was er aus der allgemeinen
	        
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