Vorrede. vu
Fassung von Grundlinien eines dogmatischen Systems.
Ueberall da, wo dieser Zweck fehlte, namentlich also
bezüglich der Erzählung geschichtlicher Thatsachen,
der Beschreibung faktischer Verhältnisse, sowie der
statistischen Nachweisungen, war lediglich eine kurze
Skizzirung mit Verweisungen auf bekannte Werke be-
absichtigt. Die Darstellung des Bundesrechts lag aus-
serhalb meines Plans.
Die Eigenthümlichkeiten meines Systems werden
dem Kenner beim ersten Blicke entgegentreten. Möch-
ten sie auch als gerechtfertigt erscheinen! Nur das Eine
drängt es mich schon hier hervorzuheben, dass ich den
Umfang des eigentlichen Staatsrechts enger begränze,
als gewöhnlich geschieht. Ich scheide den grössten
Theil des Stoffs, den man unter dem Namen „Verwal-
tungsrecht“ zu begreifen pflegt, aus, indem er nach
meiner Ueberzeugung mit dem Staatsrechte in keinem
engeren Zusammenhange steht, als das Straf- und
Processrecht. Seine Verbindung und Vermischung mit
dem Staatsrechte kann nur zu einer Trübung des dem
letzteren eigenthümlichen wissenschaftlichen Prinzips
führen.
Wer sich nur dann zum Schreiben aufgefordert
fühlt, wenn er hoffen kann, etwas auf eigenem Denken
Beruhendes zu geben, der wird sich, wenn er sich end-
lich zur Mittheilung entschlossen hat, begreiflich in
einer weit unsichereren Stimmung als Derjenige be-
finden, der nur zurückgiebt, was er aus der allgemeinen