Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  245

Berufung  lassen  sich  aber  überhaupt  nicht  für  die
Entscheidung  der  vorliegenden  Frage  verwerthen.  Die
in  dieser  Beziehung  in  §.  476  dem  Berufungskläger
gezogenen  Schranken  bezwecken  lediglich,  das  Recht
des  Berufungsbeklagten  auf  Anschlußberufung  nicht
zu  verkümmern,  sie  hindern  aber  den  Berufungskläger
  nicht,  die  bei  der  Berufung  gestellten  Anträge
  auch  noch  im  weiteren  Verlauf  der  mündlichen
Verhandlung  ganz  oder  theilweise,  unbedingt  oder
bedingt  zurückzunehmen.  Da  die  Entscheidung  des
Berufungsgerichts  sich  innerhalb  der  durch  die  Anträge
  bestimmten  Grenzen  zu  bewegen  hat  (§F.  487,
499  d.  C.  P.-O.)  und  die  Stellung  eventueller,  d.  h.
solcher  Anträge,  welche  nur  unter  der  Bedingung
gestellt  werden,  daß  dem  principalen  Antrage  nicht
stattgegeben  werde,  unzweifelhaft  zulässig  erscheint,
o  ist  unerfindlich,  weshalb  der  Berufungsbeklagte
behindert  sein  sollte,  principaliter  die  Verwerfung  der
Berufung  zu  beantragen  und  eventualiter  den  Antrag
auf  Abänderung  des  angefochtenen  Urtheils  zu  seinen
Gunsten  zu  stellen,  nachdem  er  durch  die  Erklärung,
sich  der  klägerischen  Berufung  anschließen  zu  wollen,
sich  die  prozessuale  Möglichkeit  eines  solchen  Antrags
verschafft  hat.  Ein  solcher  Antrag  enthält  nichts,
was  gegen  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
verstößt,  dle  Rechte  des  Berufungsklägers  werden
dadurch  nicht  beeinträchtigt,  und  das  Gericht  ist  zu
der  Zeit,  wo  es  die  Entscheidung  zu  treffen  hat,  in
der  Lage,  vollständig  übersehen  zu  können,  ob  die
Eventualität,  für  welche  der  im  Wege  der  Anschlußberufung
  gestellte  Antrag  geltend  gemacht  wird,  eingetreten
  ist  oder  nicht.  S.  III.  329/84.  Urtheil
vom  17.  März  1885.  ·

Revisionssumme  bei  Theilurtheilen.  Die
Zulässigkeit  der  Revision  gegen  ein  Theilurtheil  ist
dadurch  bedingt,  daß  der  Streitwerth  dieses  Theil-