Reichsgerichtliche Entscheidungen. 245
Berufung lassen sich aber überhaupt nicht für die
Entscheidung der vorliegenden Frage verwerthen. Die
in dieser Beziehung in §. 476 dem Berufungskläger
gezogenen Schranken bezwecken lediglich, das Recht
des Berufungsbeklagten auf Anschlußberufung nicht
zu verkümmern, sie hindern aber den Berufungskläger
nicht, die bei der Berufung gestellten Anträge
auch noch im weiteren Verlauf der mündlichen
Verhandlung ganz oder theilweise, unbedingt oder
bedingt zurückzunehmen. Da die Entscheidung des
Berufungsgerichts sich innerhalb der durch die Anträge
bestimmten Grenzen zu bewegen hat (§F. 487,
499 d. C. P.-O.) und die Stellung eventueller, d. h.
solcher Anträge, welche nur unter der Bedingung
gestellt werden, daß dem principalen Antrage nicht
stattgegeben werde, unzweifelhaft zulässig erscheint,
o ist unerfindlich, weshalb der Berufungsbeklagte
behindert sein sollte, principaliter die Verwerfung der
Berufung zu beantragen und eventualiter den Antrag
auf Abänderung des angefochtenen Urtheils zu seinen
Gunsten zu stellen, nachdem er durch die Erklärung,
sich der klägerischen Berufung anschließen zu wollen,
sich die prozessuale Möglichkeit eines solchen Antrags
verschafft hat. Ein solcher Antrag enthält nichts,
was gegen die Vorschriften der Civilprozeßordnung
verstößt, dle Rechte des Berufungsklägers werden
dadurch nicht beeinträchtigt, und das Gericht ist zu
der Zeit, wo es die Entscheidung zu treffen hat, in
der Lage, vollständig übersehen zu können, ob die
Eventualität, für welche der im Wege der Anschlußberufung
gestellte Antrag geltend gemacht wird, eingetreten
ist oder nicht. S. III. 329/84. Urtheil
vom 17. März 1885. ·
Revisionssumme bei Theilurtheilen. Die
Zulässigkeit der Revision gegen ein Theilurtheil ist
dadurch bedingt, daß der Streitwerth dieses Theil-