Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1)  die  niedere  Prüfung  für  den  Handarbeitsunterricht  mit  Erfolg  bestanden  haben  und

2)  durch  Zeugnisse  nachweisen,  daß  sie  nach  Erstehung  dieser  Prüfung  mindestens
zwei  Jahre  auf  eine  genügende  Ausbildung  und  Uebung  in  den  Prüfungsfächern
  der  Fachprüfung  im  Kleidermachen  verwendet  haben.

S.  16.

Die  Bewerberinnen  haben  der  Meldung  zur  Fachprüfung  im  Kleidermachen  anzuschließen:


1)  die  in  §.  13  Ziff.  1  und  2  beziehungsweise  4  bezeichneten  Belege  und

2)  die  Zeugnisse  über  die  Ausbildung  und  Uebung  in  den  Prüfungsfächern  der  Fachprüfung

  im  Kleidermachen.
F.  17.

Prüfungsgegenstände  der  Fachprüfung  im  Kleidermachen  sind:

1)  Kleidermachen:  Anfertigung  des  in  §.  14  Ziff.  le  bezeichneten  Nähtuchs  und
ferner  eines  Morgenkleides,  eines  Gesellschaftskleides,  eines  Straßenkleides  und  verschiedener
  Kinderkleider,  je  der  jeweiligen  Mode  entsprechend,  mit  dem  zugehörigen  Musterschnittzeichnen.


Zum  Nachweis  der  technischen  Fertigkeit  in  diesem  Fach  haben  die  Bewerberinnen
die  bezeichneten  Probearbeiten  vorzulegen,  welche  von  ihnen  selbst,  ohne  fremde  Hilfe,
gefertigt  sein  müssen.

*2)  Zeichnen:  Geometrisches  Zeichnen  und  Freihandzeichnen.

Nachzuweisen  sind  die  in  §.  14  Ziff.  2  bezeichneten  Kenntnisse  und  außerdem  die
Fertigkeit  im  Skizziren  von  Kostümen.

Zu  diesem  Zweck  haben  die  Bewerberinnen  Zeichnungen  vorzulegen,  welche  von  ihnen
selbst,  ohne  fremde  Hilfe,  gefertigt  und  je  mit  der  Angabe  der  hierauf  verwendeten  Zeit
versehen  sein  müssen.  Außerdem  haben  die  Bewerberinnen  bei  der  Prüfung  unter  Klausur
  und  Aufsicht  eine  Zeichnung  zu  fertigen.

3)  Deutsche  Sprache  (schriftlich):  Anfertigung  eines  Aufsatzes  aus  dem  Gebiete
des  Handarbeitsunterrichts.

Denjenigen  Bewerberinnen,  welche  die  höhere  Prüfung  für  den  Handarbeitsunterricht
  mit  Erfolg  bestanden  haben,  kann  die  Anfertigung  eines  Aufsatzes  erlassen  werden.

In  der  mündlichen  Prüfung  haben  die  Bewerberinnen  darzuthun,  daß  sie  das