Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  599  —

nungen  gegen  das  Gesetz  nicht,  und  es  hätte  unter  allen  Umständen
  eines  Hinweises  auf  diejenigen  Landesgesetzgebungen  bedurft,
  welche  solche  Verordnungen  kennen,  um  ihre  Wirksamkeit
auch  im  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung  festzusetzen,  eines  Hinweises
  auf  die  Merkmale,  welche  eine  solche  Verordnung  haben
müsse,  um  für  Gerichte  verbindlich  zu  sein,  namentlich  aber  auch
eines  Hinweises  auf  das  Verhältniss  solcher  landesgesetzlicher
Verordnungen  zur  Reichsgesetzgebung,  einer  Aufklärung  darüber,
ob  sie  auch  dann  die  Gerichte  verbinden  sollen,  wenn  sie  sich
gegen  Reichsgesetze  richten,  denn  ohne  eine  Bestimmung  darüber
scheint  es  zweifellos,  dass  die  Preussischen  Gerichte  allerdings
berechtigt  sind,  die  Rechtsgiltigkeit  königlicher,  gehörig  verkündeter
  Verordnungen  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  nicht  etwa  ein
Reichsgesetz  verletzen.

Aus  dieser  Erwägung  folgt,  dass  der  $  1  R.-G.-V.-G.  auf
derartige  Verordnungen  der  Landesgesetzgebungen  desshalb  nicht
hingewiesen  hat,  weil  er  die  Gerichte  nicht  hat  unterwerfen  wollen,
und  daraus  folgt,  dass  mindestens  nach  diesem  Gesetz  die  Preussischen
  Gerichte  allerdings  das  Recht  haben,  die  Rechtsgiltigkeit
gehörig  verkündeter  Verordnungen  zu  prüfen,