Volltext : Geschichte des Preußischen Staates

jaͤhrlichen  Durchschnitte  vexanschlaget,  als  Canon  auf  die  Guͤter  gelegt,  und
von  den  Erwerbern  derselben,  jährlich  zum  Kirchen=  und  Schul-Bau=  und
Unterhaltungs-Fonds,  an  die  Regierungen  gezahlet  werden  sollen.

Ich  autorisire  Sie,  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmung,  die  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  ist,  das  weiter  Erforderliche  zu  verfügen.

Berlin,  den  9ten  Januar  1812.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

(No.  70.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufkündigungs-Frist  bei  Monatsweise  gemietheten
Wohnungen.  Vom  hten  Januar  1812.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  c.

Verordnen,  zur  Ergänzung  der  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
Theil  1.  Tit.  21.  S.  341—  344.,  hiermit  Folgendes:

Bei  Monatsweise  gemietheten  Wohnungen  soll,  wenn  nicht  ein  Anderes
ausdrücklich  verabredet  worden,  die  Aufkündigung  in  der  ersten  Hälfte  und
spätestens  am  funfzehnten  Tage  des  laufenden  Monats,  für  dessen  Dauer  der
Betrag  des  monatlichen  Miethzinses  bestimmt  ist,  geschehen  und  jedem  Theile
freistehen,  eine  spätere  Kündigung  aber,  wider  den  Willen  des  andern  Theils,
nicht  statt  finden,  sondern  der  Miethvertrag  alsdann  für  stillschweigend,  jedoch
nur  wieder  auf  Einen  Monat,  verlängert  angenommen  werden.

Hiernach  hat  sich  Jedermann  zu  achten.
Gegsben  Berlin,  den  9ten  Januar  1812.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Kircheisen,

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