Für die künftigen Wahlen der Beisitzer werden vom Magistrat
gesonderte Listen der wahlberechtigten Kaufleute und Handlungsgehilfen
aufgestellt. Die Listen werden spätestens 4 Wochen vor
der Wahl eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Bei
der Bekanntgabe des Wahltages wird dies zur öffentlichen Kenntnis
gebracht. Jedem Wähler ist auf Verlangen gegen Erlegung der
Schreibgebühren Abschrift der Wählerlisten zu erteilen. Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Wahllisten müssen spätestens 3 Tage nach
beendeter Auslegung bei dem Magistrat schriftlich oder zu Protokoll
erhoben werden.
Der Magistrat entscheidet endgültig über die Einsprüche und
berichtigt danach die Listen. Bei Wahlberechtigten, die in die
Wahlliste nicht eingetragen sind, ruht das Stimmrecht.
§ 10.
Ort und Zeit der Wahlen, Vorschlagslisten.
Ort, Tag und Stunden der Wahlen, die an sämtlichen Wahlstellen
gleichzeitig stattfinden, werden von dem Vorsitzenden des
Wahlausschusses bestimmt und erstmalig mindestens 2, später
mindestens 6 Wochen vor der Wahl in den zu amtlichen Anzeigen
der Gemeindebehörde bestimmten Blättern und durch Säulenanschlag
bekannt gemacht. In der Anzeige sind zugleich die Wahlberechtigten
zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten mit dem Hinweis aufzusordern,
daß die Stimmabgabe bei den Wahlen auf die in den
Listen vorgeschlagenen Personen beschränkt sein wird.
Jede Vorschlagsliste wird für Kaufleute= und Handlungsgehilfenbeisitzer
gesondert aufgestellt. Wird nur je eine Liste
abgegeben, so findet eine Wahl nicht statt, die Beisitzer jener Listen
gelten vielmehr als gewählt.
Jede Vorichlagsliste muß soviel Namen enthalten, als Beisitzer
aus dem Stand der Kaufleute und Handlungsgehilfen zu wählen
sind, und muß diese Beisitzer mit Vor= und Zunamen, Stand und
Wohnung bezeichnen: an Stelle der Wohnungsangabe genügt Angabe
des Geschäftslokals, welches der Kaufmann besitzt oder, in dem der
Handlungsgehilfe beschäftigt ist. Die Vorschlagsliste muß von
mindestens 20 wahlberechtigten Personen mit Vor= und Zunamen,
Stand und Wohnung unterschrieben sein. Unterschriften, die auf
mehreren Vorschlagslisten stehen, werden nur auf der zuerst eingereichten
Liste gezählt. Jede Vorschlagsliste muß für die erste
Wahl 10 Tage, bei allen späteren Wahlen 3 Wochen vor dem
Wahltage übergeben werden.