Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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107)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Regierung  des
—  Kreises,  vom  24.  December  1329,

betreffend:  den  Sportel-Ansatz  für  die  Bau-Erlaubniß  an  Orten,  wo  ein  Bezirksamt  seinen  Sitz  har.

Der  Regierung  wird  auf  die  Anfrage  vom  14.  v.  M.  in  Betreff  des  Sportel.
Ansatzes  für  Vau-Concessionen  erwiedert,  daß  nach  diesseitiger  Ansicht  bei  der  ganz
allgemeinen  klaren  Fassung  des  Sportel-Tarifs  kein  Zweifel  darüber  bestehen  koͤnne.
daß  der  höhere  Sportelsaß  für  derlei  Concessionen  in  allen  Orten  zur  Anwendung
zu  bringen  sey,  wo  irgend  eines  der  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Staatsverwaltung
  bestehenden  Bezirksämter  seinen  Siß  hat.

108)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  1.  December  1331,

betreffend:  die  Fesisetzung  der  Regulative  der  Hase=  und  Berpflegungs-Kosten  von  Gefangenen,  welche  auf
Gemieinde-  oder  Amtspfleg-Cassen  zu  uͤbernehmen  sind.

Der  Regierung  des  —  läßt  man  anliegende  Eingabe  der  Stadtschuldheißenamts-Diener
  zu  —,  worin  dieselben  um  Modiftcation  der  Cximinalgebühren-Ordnung  vom
24.  November  1826,  in  Beziehung  auf  die  bei  ihnen  zur  Verpflegung  kommenden
Gefangenen,  oder  um  Ueberlassung  der  Regulative  uͤber  die  Verpflegungskosten  an  die
betreffenden  Stadtraͤthe  bitten,  mit  dem  Anfügen  zugehen,  daß  die  Regulirung  derjenigen
  Haft=  und  Verpflegungs-Kosten,  welche  mit  oder  ohne  Regreß  an  die  Schuldigen
nach  F.  18  des  Verwaltungs-Edikts  aus  den  Gemeindekassen  zu  bestreiten  sind,  den  Beschlüssen
  der  betreffenden  Stadt=  und  Gemeinde-Räthe  überlassen  bleibt,  da  es  sich  hiebei
von  keinem  derjenigen  Fälle  handelt,  welche  nach  §.  65  des  Verwaltungs-Edikts  der  Genehmigung
  einer  Regierungsbehdrde  bedürfen,  wohingegen  hinstchtlich  derjenigen  Haftund
  Verpflegungs-Kosten,  welche  nach  dem  §F.  18  des  Verwaltungs-Edikts  auf  die
Staatskasse  fallen,  lediglich  die  Verfügung  der  K.  Ministerien  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  28.  Juni  1827  in  Betreff  der  Ausdehnung  der  Criminalgebühren=Ordnung
  auf  das  Untersuchungs=  und  Straf-Verfahren  der  Verwaltungsbehörden
„(Reg.Bl.  S.  250)  in  Anwendung  zu  kommen  hat.