396 Relchsgerlchtliche Entscheldungen.
zu niedrigen Preis zu acceptiren, den Kauf nichtig
machen müsse. Allein der hier als richtig unterstellte Vordersatz
ist unrichtig. Das gemeine Recht läßt keineswegs den
Irrthum über eine Eigenschaft der Waare um deswillen,
weil er einen so bedeutenden Einfluß auf die Preisbestimmung
hat, die Ungültigkeit des Kaufs bewirken. Aus
den Quellen ergibt sich das Gegentheil:
L. 14 D. de contrahenda emtiono (18, 1)
quid tamen dicemus, si in materia et qdualitate ambo
errarent: utputa si et ego me vendere aurum patarem,
et tu emere, quum aes esset; utputa coheredes
Viriolam, quae aurea dicebatur, pretio exquisito
uni heredi vendidissent eaque inventa esset magna
ex parte denen? Venditionem esse constat ideo, quia
auri aliquid babuit: nam si inauratum aliquid sit,
licet ego aurcum putem, valet venditio, si autem aes
pro auro veneat. non valet.
Ein solches Verhältniß wie zwischen Bronze und
Gold besteht aber nicht zwischen mehr und minder schweren
Wicken. Dieser Unterschied im Gewicht bewirkt nicht,
daß die für leichter gehaltenen Wicken, etwa wie unächte
Perlen im Gegensatz zu ächten, Weinessig im Gegensatz
zu Wein, zu einer ganz anderen Art von Sachen gerechnet
werden müßten, als zu welcher sie gehören (vergl.
Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Bd. III
S. 283).
Ebenso wenig liegt ein den Konsens über den
Preis ausschließender Irrthum vor. Denn soweit als
der Irrthum ein Moment betraf, welches den Verkäufer
bestimmte, den Preis so zu acceptiren, wie er vom Käufer
proponirt war, bezieht sich der Irrthum nicht auf ein
Moment, welches im Vertrage seinen Ausdruck gefunden
hat, sondern auf die Erwägungen des Verkäufers,
welche ihn dazu bestimmt haben, die Offerte des Käufers
zu acceptiren. Wenn ein Grundstück mit der Zusage
verkauft wird, dasselbe umfasse die von dem Verkäufer