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SE. 242. Eine ständige Anlage, die das Gewässer auf seiner ganzen
Breite oder doch über die Hälfte versperrt, darf niemals, auch
nicht vorübergehend zum Zweck des Fischfangs benutzt werden,
sosern nicht, wie Abs. 3 besagt, ein Recht hierauf erworben ist,
OVG. Verw Bl. 30 S. 339.
: Die Frage, ob die Fischereivorrichtung die Hälfte des Gewässers
überschreitet, richtet sich nicht nach der Gesamtbreite des
Hauptstroms, einschließlich der Abzweigungen, sondern danach,
ob gerade das Gewässer, in dem sich die Fischereivorrichtung befindet,
sei es der Hauptstrom oder eine Abzweigung, über die
Hälfte für den Wechsel der Fische gesperrt ist, OVG. Recht 09
S. 182; dagegen hält KG. Ihrb. 13 S 357 die Breite des Gesamtstroms
für maßgebend.
* Uber die Ausnahmevorschrift des Abs. 3 vgl. OV G. 39 S. 261.
Verbot schädlicher Fangmittel.
8 21. Beim Fischfange ist die Anwendung schädlicher
oder explodierender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel
zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen
oder anderer Sprengmittel usw.) verboten.“
: Vgl. 8296 St GB., der nur den unbefugten Fischfang betrifft.
Strafbestimmung § 50 Nr. 3. üÜber Einziehung vol. Vfg. v. Min. f.
Landw. v. 18. Dezember 1893 (MBl. f. d. i. V. 1894 S. 23).
Fischereipolizeiliche Vorschriften.
§ 22. Im Wege landesherrlicher Verordnung wird
nach Anhörung der betreffenden Provinzialvertretung
vorgeschrieben:
1. welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht
nicht gefangen werden dürfen;
2. zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerci
überhaupt oder in gewissen Erstreckungen der Gewässer
oder bezüglich gewisser Fangarten oder
Fischgattungen verboten sein soll;