Metadata : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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SE.  242.  Eine  ständige  Anlage,  die  das  Gewässer  auf  seiner  ganzen
Breite  oder  doch  über  die  Hälfte  versperrt,  darf  niemals,  auch
nicht  vorübergehend  zum  Zweck  des  Fischfangs  benutzt  werden,
sosern  nicht,  wie  Abs.  3  besagt,  ein  Recht  hierauf  erworben  ist,
OVG.  Verw  Bl.  30  S.  339.

:  Die  Frage,  ob  die  Fischereivorrichtung  die  Hälfte  des  Gewässers
  überschreitet,  richtet  sich  nicht  nach  der  Gesamtbreite  des
Hauptstroms,  einschließlich  der  Abzweigungen,  sondern  danach,
ob  gerade  das  Gewässer,  in  dem  sich  die  Fischereivorrichtung  befindet,
  sei  es  der  Hauptstrom  oder  eine  Abzweigung,  über  die
Hälfte  für  den  Wechsel  der  Fische  gesperrt  ist,  OVG.  Recht  09
S.  182;  dagegen  hält  KG.  Ihrb.  13  S  357  die  Breite  des  Gesamtstroms
  für  maßgebend.

*  Uber  die  Ausnahmevorschrift  des  Abs.  3  vgl.  OV  G.  39  S.  261.

Verbot  schädlicher  Fangmittel.

8  21.  Beim  Fischfange  ist  die  Anwendung  schädlicher
oder  explodierender  Stoffe  (giftiger  Köder  oder  Mittel
zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  usw.)  verboten.“

:  Vgl.  8296  St  GB.,  der  nur  den  unbefugten  Fischfang  betrifft.
Strafbestimmung  §  50  Nr.  3.  üÜber  Einziehung  vol.  Vfg.  v.  Min.  f.
Landw.  v.  18.  Dezember  1893  (MBl.  f.  d.  i.  V.  1894  S.  23).

Fischereipolizeiliche  Vorschriften.
§  22.  Im  Wege  landesherrlicher  Verordnung  wird
nach  Anhörung  der  betreffenden  Provinzialvertretung
vorgeschrieben:

1.  welche  Fische  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maß  oder  Gewicht
  nicht  gefangen  werden  dürfen;

2.  zu  welchen  Tages=  und  Jahreszeiten  die  Fischerci
überhaupt  oder  in  gewissen  Erstreckungen  der  Gewässer
  oder  bezüglich  gewisser  Fangarten  oder
Fischgattungen  verboten  sein  soll;