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des Unterrichts verknüpfte Maßregel soll nur in dringenden Fällen
getroffen werden und daher der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
— Provinzialschulkollegium, Schulabteilung der Regierung — vorbehalten
bleiben, welche vorher den Kreisarzt zu hören hat. Nur bei
Gefahr im Verzuge soll der Vorsteher der Schule das Recht haben,
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung der Schule oder
Schulklasse vorläufig anzuordnen, aber gehalten sein, hiervon unverzüglich,
d. h. binnen 24 Stunden, der Schulaufsichtsbehörde sowie dem
Landrat Anzeige zu machen.
Nach § 16 der Anweisung kann eine auf Grund von § 15 geschlossene
Schule oder Schulklasse bei höheren Lehranstalten vom
Direktor, bei Elementar- usw. Schulen vom Landrat, in Stadtkreisen
vom Bürgermeister auf Grund eines Gutachtens des Kreisarztes und
nach vorheriger gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder eröffnet
werden.
Durch § 18 der Anweisung wird den Vorstehern der Schulen die
Belehrung der Schüler über die übertragbaren Krankheiten und die
tunlichste Anbahnung eines verständnisvollen Zusammenwirkens von
Schule und Elternhaus empfohlen.
Je genauer sich die Leiter aller Schulen und Lehranstalten und
die an öffentlichen und privaten Schulen tätigen Lehrer mit den Bestimmungen
der Anweisung vom 9. Juli 1907 vertraut zu machen
suchen, mit um so größerem Erfolg wird sich die Schule an der Verhütung
und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten beteiligen
können.
VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der
Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
§ 17 R.G. In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest
oder Pocken befallen oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend
kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen,
Wasserläufen, Wasserleitungen sowie der dem öffentlichen Gebrauche
dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnisanstalten
verboten oder beschränkt werden.
A. A. zu § 8 P.G. 3. IX. In Ortschaften, welche von Ruhr oder Typhus befallen
oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend, kann die Benutzung von
Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen,
sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-,
Wasch- und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden
(§ 17 R.G.).
Vor dem Erlaß einer solchen Anordnung ist sorgfältig zu prüfen, ob die
betreffende Anlage ihrer Lage, Bauart und Einrichtung nach geeignet ist,