Full text : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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des  Unterrichts  verknüpfte  Maßregel  soll  nur  in  dringenden  Fällen
getroffen  werden  und  daher  der  Entscheidung  der  Schulaufsichtsbehörde
—  Provinzialschulkollegium,  Schulabteilung  der  Regierung  —  vorbehalten
  bleiben,  welche  vorher  den  Kreisarzt  zu  hören  hat.  Nur  bei
Gefahr  im  Verzuge  soll  der  Vorsteher  der  Schule  das  Recht  haben,
auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Schließung  der  Schule  oder
Schulklasse  vorläufig  anzuordnen,  aber  gehalten  sein,  hiervon  unverzüglich,
  d.   h.  binnen  24  Stunden,  der  Schulaufsichtsbehörde  sowie  dem
Landrat  Anzeige  zu  machen.

Nach  §  16  der  Anweisung  kann  eine  auf  Grund  von  §  15  geschlossene
  Schule  oder  Schulklasse  bei  höheren  Lehranstalten  vom
Direktor,  bei  Elementar-  usw.  Schulen  vom  Landrat,  in  Stadtkreisen
vom  Bürgermeister  auf  Grund  eines  Gutachtens  des  Kreisarztes  und
nach  vorheriger  gründlicher  Reinigung  und  Desinfektion  wieder  eröffnet
werden.

Durch  §  18  der  Anweisung  wird  den  Vorstehern  der  Schulen  die
Belehrung  der  Schüler  über  die  übertragbaren  Krankheiten  und  die
tunlichste  Anbahnung  eines  verständnisvollen  Zusammenwirkens  von
Schule  und  Elternhaus  empfohlen.

Je  genauer  sich  die  Leiter  aller  Schulen  und  Lehranstalten  und
die  an  öffentlichen  und  privaten  Schulen  tätigen  Lehrer  mit  den  Bestimmungen
  der  Anweisung  vom  9.  Juli  1907  vertraut  zu  machen
suchen,  mit  um  so  größerem  Erfolg  wird  sich  die  Schule  an  der  Verhütung
  und  Bekämpfung  der  übertragbaren  Krankheiten  beteiligen

können.

VII.  Beschränkung  der  Benutzung  gewisser,  der
Seuchenverbreitung  förderlicher  Einrichtungen.

§  17  R.G.  In  Ortschaften,  welche  von  Cholera,  Fleckfieber,  Pest
oder  Pocken  befallen  oder  bedroht  sind,  sowie  in  deren  Umgegend
  kann  die  Benutzung  von  Brunnen,  Teichen,  Seen,
Wasserläufen,  Wasserleitungen  sowie  der  dem  öffentlichen  Gebrauche
  dienenden  Bade-,  Schwimm-,  Wasch-  und  Bedürfnisanstalten
  verboten  oder  beschränkt  werden.

A. A.  zu  §  8  P.G.  3.  IX.  In  Ortschaften,  welche  von  Ruhr  oder  Typhus  befallen
oder  bedroht  sind,  sowie  in  deren  Umgegend,  kann  die  Benutzung  von
Brunnen,  Teichen,  Seen,  Wasserläufen,  Wasserleitungen,
sowie  der  dem  öffentlichen  Gebrauche  dienenden  Bade-,  Schwimm-,
Wasch-  und  Bedürfnisanstalten  verboten  oder  beschränkt  werden
(§  17  R.G.).

Vor  dem  Erlaß  einer  solchen  Anordnung  ist  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  die
betreffende  Anlage  ihrer  Lage,  Bauart  und  Einrichtung  nach  geeignet  ist,