Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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In  diesen  Fällen  sleht  auch  die  Vorschrift  des  Schuldners  oder  die  Uebernahme  der
Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mit  den  Gegenständen  zu  verfahren,  dem  Zurückbehaltungörecht
  nicht  entgegen,  sofern  die  vorslebend  unter  1  und  2  bezeichneten  Umstände
  erst  nach  Uebergabe  der  Gegenstände  oder  nach  Uebernahme  der  Verpflichtung  eingetreten
  oder  dem  Gläubiger  bekannt  geworden  sind.

Art.  315.  Der  Gläublger,  welchem  as  Zurückbehallungorecht  nach  den  Artikeln
313  oder  314  zusteht,  ist  verpflichtet,  von  der  Ausübung  desselben  den  Schuldner  ohne
Verzug  zu  benachrichtigen.  Er  ist  befugt,  wenn  ihn  dieser  nicht  rechtzeitig  in  anderer
Weise  sichert,  im  Wege  der  Klage  bei  dem  für  ihn  selbst  zuständigen  Gerichte  gegen  den
Schuldner  den  Verkauf  der  Gegenstände  zu  beantragen;  er  kann  sich  aus  dem  Erlöse
vor  den  anderen  Gläubigern  des  Schuldners  befriedigen.  Der  Gläubiger  hat  diese  dlechte
auch  gegenüber  der  Konkursmasse  des  Schuldners.

Art.  316.  Die  in  den  Art.  313  bis  315  dem  Gläubiger  gegebenen  Rechte  tre
ten  nicht  ein,  sowelt  die  Parteien  dies  besonders  vereinbart  haben.

Dritter  Abschnitt.
Abschließung  der  Handelsgeschäfte.

Art.  317.  Bei  Handelsgeschäften  ist  die  Gültigkeit  der  Verkräge  durch  schriftliche
Abfassung  oder  andere  Förmlichkeiten  nicht  bedingt.

Ausnahmen  von  dieser  NRegel  finden  nur  insoweit  statt,  als  sie  in  diesem  Gesetzbuche
enthalten  sind.

Art.  318.  Ueber  elnen  Antrag  unter  Gegenwärligen  zur  Abschliebung  eines  Handelsgeschäfts
  muß  die  Erklärung  sogleich  abgegeben  werden,  widrigenfalls  der  Antragende
an  seinen  Antrag  nicht  länger  gebunden  ist.

Art.  319.  Bei  einem  unter  Abwesenden  gestellten  Antrage  bleibt  der  Antragende
bis  zu  dem  Zeitpunkte  gebunden,  in  welchem  er  bei  ordnungsmäßiger,  rechtzeitiger  Absendung
  der  Antwort  den  Eingang  der  letzteren  erwarten  darf.  Bei  der  Berechnung
dieses  Zeitpunkts  darf  der  Antragende  von  der  Voraussehung  ausgehen,  daß  sein  Antrag
rechtzeitig  angekommen  sei.

Trifft  die  rechtzeitig  abgesandte  Annahme  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  ein,  so  besteht
der  Vertrag  nicht,  wenn  der  Antragende  in  der  Zwischenzelt  oder  ohne  Verzug  nach  dem
Einkreffen  der  Annahme  von  seinem  Rücktritt  Nachricht  gegeben  hat.

Art.  320.  Geht  der  Widerruf  eines  Antrages  dem  anderen  Theile  srüher  als
der  Antrag  oder  zu  gleicher  Zeit  mit  demselben  zu,  so  ist  der  Antrag  für  nicht  geschehen
zu  erachten.

Ebenso  ist  die  Annahme  für  nicht  geschehen  zu  erachten,  wenn  der  Widerruf  noch