Metadata : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

44  I.  Buch.  II.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

ruhende  Herrschaft  desWohnsitzes,  statt  der  Staatsangehörigkeit,
beibehalten,  ist  natürlich  für  uns  kein  Grund,  unseren  Idealen
nicht  zu  folgen,  und  wir  behandeln  darum  den  Argentinier
nach  dem  richtigen  Grundsatze,  auch  wenn  sein  Heimatland
selber  darüber  das  Unhaltbarste  bestimmen  wollte.

Obgleich  also  die  Rückverweisung  auf  einem  grundverfehlten
  Gedanken  beruht,  auf  einem  Fehlgedanken,  der  erst
in  den  letzten  20  Jahren  aufgetaucht  ist  und  gern  wieder
verschwinden  sollte,  so  ist  das  deutsche  Recht  von  ihm  nicht
unberührt  geblieben.  JEs  verordnet  die  Rückverweisung  im
unglückseligen  A.  27,  und  zwar  in  folgenden  Fällen:  einmal
bezüglich  der  Geschäftsfähigkeit  der  Person,  sodann  bezüglich
der  Eingehung  der  Ehe,  bezüglich  des  Güterrechts,  der  Ehescheidung
  und  bezüglich  des  Erbrechtes,  also  in  den  wesentlichen
  fragen  des  Personenrechts;  und  man  wird  wohl  daraus
zu  entnehmen  haben,  dab  das  Gesetz  überhaupt  in  bezug  auf
das  Personen-  und  Familienrecht  dem  Rückverweisungssystem
dienen  will.  Die  Rückverweisung  wird  hier  vorgesehen,  sofern
man  mittelst  ihrer  auf  das  deutsche  Gesetz  zurückgelangt.  Daher
kommen  besonders  die  Staaten  in  Betracht,  welche  bezüglich
der  Persönlichkeitsverhältnisse  nicht  die  Staatsangehörigkeit,
sondern  den  Wohnsitz  als  maßgebend  erklären,  wozu  namentlich
  die  Länder  des  englisch-amerikanischen  Rechtes  gehören.
Wenn  daher  ein  Engländer  in  Deutschland  seinen  Wohnsitz
hat,  so  verweist  unser  deutsches  Amtsrecht  die  Persönlichkeitsverhältnisse
  nach  England,  bestimmt  also,  daß  der  Engländer
nach  englischem  Rechte  behandelt  werden  soll;  das  englische
Recht  aber  erklärt  das  Wohnsitzrecht  als  das  maßgebende:
man  nimmt  nun  an,  daß  es  damit  auf  das  Recht  seines  Wolnsitzes,
  auf  Deutschland  zurückverweise  und  damit  deutsches
techt  gelten  lassen  wolle.  Dem  soll  stattgegeben,  der  Mann
soll  nach  deutschem  Rechte  beurteilt  werden!

Natürlich  muß  aber  der  ganze  mißliche  Satz  anf  seinen
Fall  beschränkt  werden;  er  darf  daher  bei  uns  nicht  zur  Anwendung
  kommen,  wenn  die  Verweisung  nach  einem  anderen
Lande  hinzielte,  mit  anderen  Worten,  wenn  sie  nicht  eine  Rückverweisung
  nach  Deutschland,  sondern  eine  Weiterverweisung
ins  Ausland  wäre,  wenn  z.  B.  ein  Engländer,  der  seinen  Wohnsitz
  in  Frankreich  hätte,  bezüglich  seiner  ehelichen  Verhält-