44 I. Buch. II. Abschn. Mehrheit von Rechtsordnungen.
ruhende Herrschaft desWohnsitzes, statt der Staatsangehörigkeit,
beibehalten, ist natürlich für uns kein Grund, unseren Idealen
nicht zu folgen, und wir behandeln darum den Argentinier
nach dem richtigen Grundsatze, auch wenn sein Heimatland
selber darüber das Unhaltbarste bestimmen wollte.
Obgleich also die Rückverweisung auf einem grundverfehlten
Gedanken beruht, auf einem Fehlgedanken, der erst
in den letzten 20 Jahren aufgetaucht ist und gern wieder
verschwinden sollte, so ist das deutsche Recht von ihm nicht
unberührt geblieben. JEs verordnet die Rückverweisung im
unglückseligen A. 27, und zwar in folgenden Fällen: einmal
bezüglich der Geschäftsfähigkeit der Person, sodann bezüglich
der Eingehung der Ehe, bezüglich des Güterrechts, der Ehescheidung
und bezüglich des Erbrechtes, also in den wesentlichen
fragen des Personenrechts; und man wird wohl daraus
zu entnehmen haben, dab das Gesetz überhaupt in bezug auf
das Personen- und Familienrecht dem Rückverweisungssystem
dienen will. Die Rückverweisung wird hier vorgesehen, sofern
man mittelst ihrer auf das deutsche Gesetz zurückgelangt. Daher
kommen besonders die Staaten in Betracht, welche bezüglich
der Persönlichkeitsverhältnisse nicht die Staatsangehörigkeit,
sondern den Wohnsitz als maßgebend erklären, wozu namentlich
die Länder des englisch-amerikanischen Rechtes gehören.
Wenn daher ein Engländer in Deutschland seinen Wohnsitz
hat, so verweist unser deutsches Amtsrecht die Persönlichkeitsverhältnisse
nach England, bestimmt also, daß der Engländer
nach englischem Rechte behandelt werden soll; das englische
Recht aber erklärt das Wohnsitzrecht als das maßgebende:
man nimmt nun an, daß es damit auf das Recht seines Wolnsitzes,
auf Deutschland zurückverweise und damit deutsches
techt gelten lassen wolle. Dem soll stattgegeben, der Mann
soll nach deutschem Rechte beurteilt werden!
Natürlich muß aber der ganze mißliche Satz anf seinen
Fall beschränkt werden; er darf daher bei uns nicht zur Anwendung
kommen, wenn die Verweisung nach einem anderen
Lande hinzielte, mit anderen Worten, wenn sie nicht eine Rückverweisung
nach Deutschland, sondern eine Weiterverweisung
ins Ausland wäre, wenn z. B. ein Engländer, der seinen Wohnsitz
in Frankreich hätte, bezüglich seiner ehelichen Verhält-