Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Recht

8
d

945

der  sein  R.  zum  Besitze  von  dem
Eigenbesitzer  ableitet.  945.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums
durch  Ersitzung  erlöschen  die  an  der
Sache  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
  begründeten  R.  Dritter,  es  sei
denn,  daß  der  Eigenbesitzer  bei  dem
Erwerbe  des  Eigenbesitzes  in  Ansehung
  dieser  R.  nicht  in  gutem
Glauben  ist  oder  ihr  Bestehen  später
erfährt.  Die  Ersitzungsfrist  muß  auch
in  Ansehung  des  R.  des  Dritten  verstrichen
  sein;  die  Vorschriften  der  88
939—944  finden  entsprechende  Anwendung.


949  Erlischt  nach  den  88  946—948  das

950

951

952

954

Eigentum  an  einer  Sache,  so  erlöschen
auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden
  R.  Erwirbt  der  Eigentümer
der  belasteten  Sache  Miteigentum,  so
bestehen  die  R.  an  dem  Anteile  fort,
der  an  die  Stelle  der  Sache  tritt.

Wird  der  Eigentümer  der  belasteten

Sache  Alleineigentümer,  so  erstrecken
sich  die  R.  auf  die  hinzutretende
Sache.  951.
Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  an
einer  aus  einem  Stoff  neu  gebildeten
Sache  erlöschen  die  R.  an  dem  Stoffe.
951.
R.  zur  Wegnahme  einer  Einrichtung
s.  Eigentum  —  Eigentum.
Das  Eigentum  an  dem  über  eine
Forderung  ausgestellten  Schuldscheine
steht  dem  Gläubiger  zu.  Das  R.
eines  Dritten  an  der  Forderung  erstreckt
  sich  auf  den  Schuldschein.
Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden  über
andere  R.,  kraft  deren  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  insbesondere
für  Hypotheken-,  Grundschuld=  und
Rentenschuldbriefe.
Wer  vermöge  eines  R.  an  einer
fremden  Sache  befugt  ist,  sich  Erzeugnisse
  oder  sonstige  Bestandteile  der
Sache  anzueignen,  erwirbt  das  Eigen-810



 

8

955

964

973,

973,

975

976

986

991

993
997

1003

Art.
7,

Recht

tum  an  ihnen,  unbeschadet  der  Vorschriften
  der  88  955  —  957,  mit  der
Trennung.  953.
Ausschluß  des  Erwerbs  des  Eigentums
an  den  Erzeugnissen  und  Bestandteilen
einer  Sache  durch  den  Eigenbesitzer,
wenn  ein  anderer  vermöge  eines  R.
an  der  Sache  zum  Fruchtbezuge  berechtigt
  ist  s.  Eigeentum  —  Eigentum.
R.  an  einem  ausgezogenen  Bienenschwarm
  s.  Eigentum  —  Eigentum.
974,  980,  981  Anmeldung  eines  R.
an  einer  gefundenen  Sache  s.  Eigentam
  —  Eigentum.
974  Erlöschen  von  R.  an  der  gefundenen
  Sache  s.  Eigentum  —
Eigentum.
R.  des  Finders  s.  Eigentum  —
Eigentum.
Verzicht  auf  das  R.  zum  Erwerb  des
Eigentums  an  einer  gefundenen  Sache
s.  Eigentum  —  Eigentum.
Verweigerung  der  Herausgabe  einer
Sache  durch  den  Besfitzer,  der  sein  R.
zum  Besitz  von  dem  mittelbaren
Besitzer  ableitet  s.  Eigentam  —
Eigentum.
Leitet  der  Besitzer  das  R.  zum  Besitze
von  einem  mittelbaren  Besitzer  ab,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  990
in  Ansehung  der  Nutzungen  nur  Anwendung,
  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  990  auch  bei  dem  mittelbaren
Besitzer  vorliegen  oder  diesem  gegenüber
  die  Rechtshängigkeit  eingetreten
  ist.  993,  1007.
s.  Sachen  —  Sachen  101.
R.  zur  Abtrennung  der  Bestandteile
einer  Sache  von  derselben  s.  Eigentum
  —  Eigentum.
R.  zur  Befriedigung  des  Anspruchs
des  Besitzers  und  der  Sache  des
Eigentümers  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Einführungsgesetz.
77.  356,  27,  77.  54  657,  67,  63,.