Recht
8
d
945
der sein R. zum Besitze von dem
Eigenbesitzer ableitet. 945.
Mit dem Erwerbe des Eigentums
durch Ersitzung erlöschen die an der
Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes
begründeten R. Dritter, es sei
denn, daß der Eigenbesitzer bei dem
Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung
dieser R. nicht in gutem
Glauben ist oder ihr Bestehen später
erfährt. Die Ersitzungsfrist muß auch
in Ansehung des R. des Dritten verstrichen
sein; die Vorschriften der 88
939—944 finden entsprechende Anwendung.
949 Erlischt nach den 88 946—948 das
950
951
952
954
Eigentum an einer Sache, so erlöschen
auch die sonstigen an der Sache bestehenden
R. Erwirbt der Eigentümer
der belasteten Sache Miteigentum, so
bestehen die R. an dem Anteile fort,
der an die Stelle der Sache tritt.
Wird der Eigentümer der belasteten
Sache Alleineigentümer, so erstrecken
sich die R. auf die hinzutretende
Sache. 951.
Mit dem Erwerbe des Eigentums an
einer aus einem Stoff neu gebildeten
Sache erlöschen die R. an dem Stoffe.
951.
R. zur Wegnahme einer Einrichtung
s. Eigentum — Eigentum.
Das Eigentum an dem über eine
Forderung ausgestellten Schuldscheine
steht dem Gläubiger zu. Das R.
eines Dritten an der Forderung erstreckt
sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche gilt für Urkunden über
andere R., kraft deren eine Leistung
gefordert werden kann, insbesondere
für Hypotheken-, Grundschuld= und
Rentenschuldbriefe.
Wer vermöge eines R. an einer
fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse
oder sonstige Bestandteile der
Sache anzueignen, erwirbt das Eigen-810
8
955
964
973,
973,
975
976
986
991
993
997
1003
Art.
7,
Recht
tum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften
der 88 955 — 957, mit der
Trennung. 953.
Ausschluß des Erwerbs des Eigentums
an den Erzeugnissen und Bestandteilen
einer Sache durch den Eigenbesitzer,
wenn ein anderer vermöge eines R.
an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt
ist s. Eigeentum — Eigentum.
R. an einem ausgezogenen Bienenschwarm
s. Eigentum — Eigentum.
974, 980, 981 Anmeldung eines R.
an einer gefundenen Sache s. Eigentam
— Eigentum.
974 Erlöschen von R. an der gefundenen
Sache s. Eigentum —
Eigentum.
R. des Finders s. Eigentum —
Eigentum.
Verzicht auf das R. zum Erwerb des
Eigentums an einer gefundenen Sache
s. Eigentum — Eigentum.
Verweigerung der Herausgabe einer
Sache durch den Besfitzer, der sein R.
zum Besitz von dem mittelbaren
Besitzer ableitet s. Eigentam —
Eigentum.
Leitet der Besitzer das R. zum Besitze
von einem mittelbaren Besitzer ab,
so finden die Vorschriften des § 990
in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung,
wenn die Voraussetzungen
des § 990 auch bei dem mittelbaren
Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber
die Rechtshängigkeit eingetreten
ist. 993, 1007.
s. Sachen — Sachen 101.
R. zur Abtrennung der Bestandteile
einer Sache von derselben s. Eigentum
— Eigentum.
R. zur Befriedigung des Anspruchs
des Besitzers und der Sache des
Eigentümers s. Eigentum — Eigentum.
Einführungsgesetz.
77. 356, 27, 77. 54 657, 67, 63,.