Full text : Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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20.)  Bei  der,  in  dem  Friedenstractate  ermangelnden  ausdrücklichen  Bestimmung,  welchem
Theile  die  nicht  genannten,  im  auswärtigen  Gebiete  enclavirken  Orte  zugehören  sollen,  hat
man,  zur  Entscheidung  dieser  Streiefrage,  den  zeitherigen  Besitzstand  angenommen.  Nach  selchem
verbleiben  dem  Königreiche  Sachsen  die  zum  Amte  Vorna  gehörigen,  größtencheils  vom  Reussischen
  Gebiete  umschlossenen  Orte,  Liebschwitz,  toitzsch,  Presseln,  Ruppersdorf  und  Bösengräbe,
auch  alle  übrige  in  einem  sonstigen  auswärtigen  Gebiete  gelegenen,  bisher  im  Sächsischen  Besitze
  befindlich  gewesenen  Ortschaften;  dahingegen  die,  im  Preussischen  Besitze  sich  dermalen  befindenden
  Klein-Braunshainer  Ortschaften,  namentlich  Nauendorf,  Tanna,  Klein-Braunshain,
Hohenkirchen,  Penkwis  und  Wermsdorf,  ingleichen  die  sonst  Preussischer  Seics  etwa  besetzten
auswärtigen  Enclaven,  an  das  Herzogthum  gelangen.

30.)  Die  bei  dem,  von  Preussen  wiederum  an  Sachsen-Weimar  abgetrerenen  Theile  des
Neuchadter  Kreises,  gegen  das  Amt  Zwickau  obwaltenden  Zweifel  und  Grenzirrungen,  werden
der  besondern  Vereinigung  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarschen
  Regierung  überlassen.

Im  Uebrigen,  wo  in  vorstehenden  Punkten  eine  Erläuterung  oder  nähere  Bestimmung  niche
erfolgt  ist,  bewendet  es  bei  dem  ausdrücklichen  Inhalce  des  zweiten  Artikels  des,  am  18ten  Mai
1815.  abgeschlossenen  Friedenskractaks,  ingleichen  bei  dem  angenommenen  Grundsaße:  daß  die,
in  dem  einen  tandestheile  ganz  enclavirten  Parcellen  derjenigen  Regierung  zufallen,  in  deren
Ntandestheile  sie  sich  befinden.

Nach  dieser  solchergestalt  durch  nurgedachten  Tractat  und  gegenwärtige  Convention  nunmehro
festgesetzten  Grenzlinie,  soll  unverzüglich  durch  abgeschickte  beiderseicige  Commissarien,  so  weit
dies  nicht  bereits  erfolgt,  die  Landesgrenze  gehörig  berichtigt,  uber  den  Grenzzug  ein  umständliches
  Prococoll  aufgenommen,  die  Grenzlinie  in  die  doppelt  gefertigten,  in  gewisse  Sectionen
gleichförmig  abgerheilte  Grenzkarten  eingetragen,  und  letztere  sollen  von  den  Commissarien  beglaubigt,
  beides  aber,  sowohl  das  Protocoll,  als  die  Grenzkarke,  dieser  Convenrion  künfag
beigelege  werden.

Artikel  II.

Wechselseitige  öffentliche  und  Privatgerechtsame  in  den  gerheilten
Landesdistricceen.

1.)  In  Gemäßheit  des,  bereits  in  dem  Friedenstractate,  Art.  3  und  15.  ausgesprochenen
  und  festgestellten  Grundsahes:  bei  der  Grenzberichtigung  alle  Verletzungen  des  Privateigenthums
  zu  vermeiden,  die  Besitzungen  der,  auf  den  Grenzen  wohnhaften  Individuen,  besonders
derjenigen,  welche  Besitzungen  unter  beiden  Regierungen,  der  Sächsischen  und  Prer  ssischen,  behalten,
  sicher  zu  stellen,  und  überhaupt  alles,  was  das  Eigenthum  und  das  Interesse  der  beiderseitigen
  Unterthanen  betriffe,  auf  die  liberalste  Weise  zu  bestimmen,  ist  man,  sowohl  in  Ab-