4.
Sorge für den Bedarf an höheren Staatsdiehern.
Im Vorstehenden haben wir unsere Ansichten über die Bildung der
Verwaltungsbeamten im Allgemeinen darzulegen versucht. An einer früheren
Stelle (8. oben, $. 242 fg.) ist von dem Prüfungswesen die Rede gewesen,
was denn unter Anderem auch dazu bestimmt ist, dem Staate die
Sicherheit zu verschaffen, dass die Masse der ihm nothwendigen Beamten
die normale Brauchbarkeit wirklich besitze. Es ist nun aber auch noch
die Frage zu untersuchen, ob es etwa ein Mittel gibt, dem öffentlichen
Dienste für besonders wichtige Aufgaben die erforderlichen Männer zu verschaffen,
also solche, welche mit Vertrauen und Erfolg an die Spitze der
öffentlichen Geschäfte gestellt werden können? Dass es auch solcher ausgezeichneter
Staatsdiener bedarf, wenn auch in kleinerer Zahl, ist einleuchtend.
Sie müssen leisten, was gewöhnliche Kräfte nicht zu gewältigen vermögen,
müssen der Menge vorangehen und den Gedanken sowohl als den
Thatsachen die Bahn brechen, die gewöhnliche Arbeit leiten. Ein Heer
bedarf nicht bloss brauchbarer Offiziere und geschulter Soldaten, sondern
auch eines Generalstabes, welcher die Plane im Grossen entwirft und die
disciplinirte bereit stehende Masse zweckmässig führt und verwendet. Fehlen
sie, so ist das beste Material wenig werth.
An Beamten, welchen die mittleren und die unteren Staatsämter mit
Zuversicht anvertraut werden können, fehlt es in keinem leidlich gesittigten
Lande, welches also auch genügende Unterrichtsanstalten hat. Es
ist sogar in der Regel Klage über eine zu grosse Anzahl von Bewerbern.
Wohl aber ist nicht selten ein Mangel an Männern, welche den höchsten
und einflussreichsten Stellen vollkommen gewachsen wären.
Wir reden hier nicht von grossartigen Staatsmännern, welche die Welt mit
ihren Namen erfüllen, den von ihnen geleiteten Staat im Innern neu gestalten
oder ihm gegen Aussen eine gebietende Stellung verschaffen, der Zeit
ihren Stempel aufdrücken. Solcher sind natürlich immer nur Wenige, und
es ist vielleicht ein Glück für die Menschen, dass dem so ist.
v. Mohl, Staatsrecht. Ba. III. 29