Volltext : Der Polizeibeamte.

66  I.  Allgemeine  Vorkenntnisse.

Hauptsache  das  Verständniß  für  die  juristischen  Grundlagen  des  Polizeidienstes
  geweckt  werden  soll  und  es  jedem  Einzelnen  überlassen  werden
muß,  sich  hierauf  weiter  bauend  auch  mit  seinen  besonderen  Dienstpflichten
  bekannt  zu  machen.

8)  Einzelheiten,  die  durch  Polizeiverordnungen  ec.  geregelt  sind,  können
in  diesem  Buche  daher  nicht  erörtert  werden;  dasselbe  würde  sonst  seine  Brauchbarkeit

  für  größere  Kreise  einbüßen.  Nur  andeutungsweise  konnten  Fragen
erwähnter  Art  berührt  werden.

4.  Bahndienst.  Die  allgemeinen  polizeilichen  Aufgaben  —  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  und  Sicherheit  —  auf  Bahnhöfen  zu
erfüllen,  ist  Sache  der  zum  „Bahndienst“  kommandirten  Exekutivbeamten.
  Diese  Polizeibeamten  sind  selbstverständlich  in  keiner  Hinsicht
den  Bahnbeamten  unterstellt;  sie  haben  dieselben  natürlich  auf  ihr
Ansuchen  zu  unterstützen,  sofern  der  erbetene  Dienst  sich  innerhalb
  polizeilicher  Zuständigkeit  hält.  Andererseits  hat  der
Polizeibeamte  sich  jeglichen  Eingriffs  in  rein  bahnpolizeiliche  Angelegenheiten
  zu  enthalten;  jedoch  ist  der  Bahnhofsvorsteher  nicht  befugt,
falls  es  dennoch  geschehen  sollte,  dem  Beamten  irgendwelche  Hindernisse
in  den  Weg  zu  legen;  er  hat  sich  lediglich  auf  eine  Beschwerde  über
den  Beamten  zu  beschränken.

5.  Gerichtsdienst.  Zur  Unterstützung  des  Richters  auf  dem  Gebiete
der  Sitzungspolizei  werden  zu  den  öffentlichen  Gerichtssitzungen  Polizeibeamte
  kommandirt.  Dieselben  haben  sich  bei  dem  vorsitzenden  Richter
zu  melden  und  dessen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.

6.  Theaterdienst.  Bei  jeder  Gelegenheit,  wo  Menschenansammlungen
  stattfinden,  ist  die  Polizei  nach  §  10.  II.  17  A.  L.  R.
berufen,  die  nöthigen  Anstalten  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  zu  treffen,  mögen  diese  Ansammlungen
nun  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  oder  in  öffentlichen  Räumlichkeiten
  stattfinden.  Die  Polizei  kann  also  bestimmte  Anordnungen  treffen,
in  welcher  Weise  diese  Ansammlungen  stattzufinden  haben,  wie  lange  sie
dauern  dürfen,  wie  die  Zu-  und  Abgänge  zu  dem  Versammlungsplatze
einzurichten  sind  ec.  Diese  allgemeine  Befugniß  der  Polizeibehörden  ist
hinsichtlich  der  „Versammlungen“  im  engeren  Sinne  —  S.  71  §9  —
erheblich  eingeschränkt,  wie  später  zu  erörtern,  bleibt  jedoch  voll  erhalten
gegenüber  Vereinigungen  von  Menschen  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  im
Theater,  zu  wissenschaftlichen  Vorträgen,  zu  Wiesenfesten  der  Schulkinder
  et.  Zur  Wahrnehmung  der  polizeilichen  Aufgabe  bei  solchen
Gelegenheiten  werden  bestimmte  Beamte  kommandirt,  die  nun  eben  in
jeder  Hinsicht  —  genau  so  wie  an  anderen  Orten  —  für  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  zu  sorgen
haben.

Zu  beachten  ist,  daß  die  Darstellung  verstorbener  Mitglieder  des
Königlichen  Hauses  nur  mit  Allerhöchster  Genehmigung  erfolgen  darf.