66 I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Hauptsache das Verständniß für die juristischen Grundlagen des Polizeidienstes
geweckt werden soll und es jedem Einzelnen überlassen werden
muß, sich hierauf weiter bauend auch mit seinen besonderen Dienstpflichten
bekannt zu machen.
8) Einzelheiten, die durch Polizeiverordnungen ec. geregelt sind, können
in diesem Buche daher nicht erörtert werden; dasselbe würde sonst seine Brauchbarkeit
für größere Kreise einbüßen. Nur andeutungsweise konnten Fragen
erwähnter Art berührt werden.
4. Bahndienst. Die allgemeinen polizeilichen Aufgaben — Aufrechterhaltung
der Ordnung und Sicherheit — auf Bahnhöfen zu
erfüllen, ist Sache der zum „Bahndienst“ kommandirten Exekutivbeamten.
Diese Polizeibeamten sind selbstverständlich in keiner Hinsicht
den Bahnbeamten unterstellt; sie haben dieselben natürlich auf ihr
Ansuchen zu unterstützen, sofern der erbetene Dienst sich innerhalb
polizeilicher Zuständigkeit hält. Andererseits hat der
Polizeibeamte sich jeglichen Eingriffs in rein bahnpolizeiliche Angelegenheiten
zu enthalten; jedoch ist der Bahnhofsvorsteher nicht befugt,
falls es dennoch geschehen sollte, dem Beamten irgendwelche Hindernisse
in den Weg zu legen; er hat sich lediglich auf eine Beschwerde über
den Beamten zu beschränken.
5. Gerichtsdienst. Zur Unterstützung des Richters auf dem Gebiete
der Sitzungspolizei werden zu den öffentlichen Gerichtssitzungen Polizeibeamte
kommandirt. Dieselben haben sich bei dem vorsitzenden Richter
zu melden und dessen Anordnungen Folge zu leisten.
6. Theaterdienst. Bei jeder Gelegenheit, wo Menschenansammlungen
stattfinden, ist die Polizei nach § 10. II. 17 A. L. R.
berufen, die nöthigen Anstalten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu treffen, mögen diese Ansammlungen
nun auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder in öffentlichen Räumlichkeiten
stattfinden. Die Polizei kann also bestimmte Anordnungen treffen,
in welcher Weise diese Ansammlungen stattzufinden haben, wie lange sie
dauern dürfen, wie die Zu- und Abgänge zu dem Versammlungsplatze
einzurichten sind ec. Diese allgemeine Befugniß der Polizeibehörden ist
hinsichtlich der „Versammlungen“ im engeren Sinne — S. 71 §9 —
erheblich eingeschränkt, wie später zu erörtern, bleibt jedoch voll erhalten
gegenüber Vereinigungen von Menschen zu anderen Zwecken, z. B. im
Theater, zu wissenschaftlichen Vorträgen, zu Wiesenfesten der Schulkinder
et. Zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe bei solchen
Gelegenheiten werden bestimmte Beamte kommandirt, die nun eben in
jeder Hinsicht — genau so wie an anderen Orten — für Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen
haben.
Zu beachten ist, daß die Darstellung verstorbener Mitglieder des
Königlichen Hauses nur mit Allerhöchster Genehmigung erfolgen darf.