Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Befugnisse  der  Zollabfertigungsstelle  bei  dem
Postamte  in  Stuttgart.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1861  (Reg.  Blatt
S.  198),  zufolge  welcher  bei  dem  Postamte  in  Stuttgart  für  die  zollamtliche  Abfertigung
  der  daselbst  ankommenden  zollpflichtigen  Fahrpoststücke  eine  dem  Hauptzollamte
unmittelbar  untergeordnete  Zollstelle  errichtet  worden  ist,  wird  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  diese  Stelle  mit  Wirkung  vom  1.  April  l.  J.  an  die  erweiterte
Befugniß  erhalten  hat,  Begleitscheine  über  zollpflichtige  Postgüter  Namens  des
Hauptzollamts,  aber  von  sich  aus  zu  erledigen  und  auszustellen.

Stuttgart  den  16.  März  1866.
Renner.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten  erhobene  Uebergangsabgabe  von
vereinslndisctem  Tabak  u.  s.  w.

Nach  dem  Vertrage  vom  16.  Mai  1865,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
  betreffend,  Art.  11  unter  Nr.  II.  §§.  3  f.  und  5  werden

1.  Versendungen  vereinsländischer  unbearbeiteter  Tabakblätter,  wenn  sie  in  Mengen
  von  10  Pfund  oder  weniger  als  Proben  mit  der  Post  aus  einem  der  südlichen
Zollvereinsstaaten  in  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,  die  Thüringischen  Staaten,
  Braunschweig,  Oldenburg,  sowie  in  die  mit  diesen  Staaten  in  einem  Steuerverbande
  stehenden  Länder  übergeführt  werden,  von  der  Uebergangsabgabe  und  damit  auch
von  der  Begleitung  mit  zoll=  oder  steueramtlichen  Bezettelungen  freigelassen,

und  werden

2.  die  Uebergangsabgaben  von  Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten  mit  20  Sgr.,
sowie  von  Bier  mit  7  Sgr.  6  Pf.  in  Preußen,  ausschließlich  der  Hohenzollern'schen
Lande,  in  Sachsen,  Kurhessen,  dem  Thüringischen  Vereine  und  Braunschweig  seit  dem
1.  Januar  l.  J.  nicht  mehr  nach  dem  früheren  Preußischen,  sondern  nach  dem  Zollgewichte
  erhoben.

Das  Nänliche  (Z.  2)  gilt  für  Hannover  und  Oldenburg  rücksichtlich  der  Uebergangsabgabe
  von  Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten.