(Gbesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1861.
39) Verordnung,
die Anlegung von Grund= und Hypothekenbuchsfolien für gewisse Bodenflächen
bei Grundstückszusammenlegungen betreffend;
vom 29sten April 1861.
D. es nach Inhalt der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die
Steuerregulirung bei Grundstückszusammenlegungen betreffend, vom 15ten April 1861
(Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes) §& 5, 16 künftig bei größeren Grundstückszusammenlegungen
vorkommen wird, daß den bei der Zusammenlegung betheiligten Grundstücksbesitzern,
Wirthschaftswege und feste Abzugsgräben als gemeinschaftliches Eigenthum angewiesen
werden, aus welchen dann besondere Flurparzellen zu bilden und in den Steuerdocumenten
den Interessenten als gemeinschaftliches Eigenthum zuzuschreiben sind, so werden
behufs einer entsprechenden Behandlung auch im Grund= und Hypothekenbuche die Grundund
Hypothekenbehörden hiermit angewiesen, für dergleichen gemeinschaftliche Flurstücke, wenn
von den betheiligten Grundstücksbesitzern die Eröffnung eines Foliums für dieselben, sei es bei
der Grund= und Hypothekenbehörde unmittelbar, oder durch Vermittelung der Zusammenlegungsbehörde
unter Mittheilung der über die Zusammenlegung ausgefertigten Urkunde beantragt
wird, Folien in der Weise anzulegen, daß in der llten Rubrik die gemeinschaftlichen
Besitzer nach den Foliennummern der Grundstücke, als deren Besitzer sie in die Zusammenlegung
getreten und zur Gemeinschaft an den in Wirthschaftswegen oder festen Abzugsgräben
bestehenden Flurstücken gelangt sind, ähnlich, wie in dem Beispiele eines Foliums für ein Gemeindeland
unter den der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 beigefügten
Mustern (Seite 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) angegeben ist,
bezeichnet und aufgeführt werden, wie an nachstehendem Beispiele eines Foliums für ein Grundstück
der gedachten Art näher zu ersehen ist.
Nr. (Foliennummer)
Wirthschaftweg,
besteht aus dem Flurstücke (den Flurstücken) pnr.
Besitzer.
1861 11