Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

(Gbesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,
Stes  Stück  vom  Jahre  1861.

39)  Verordnung,

die  Anlegung  von  Grund=  und  Hypothekenbuchsfolien  für  gewisse  Bodenflächen
bei  Grundstückszusammenlegungen  betreffend;
vom  29sten  April  1861.

D.  es  nach  Inhalt  der  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Steuerregulirung  bei  Grundstückszusammenlegungen  betreffend,  vom  15ten  April  1861
(Seite  62  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  §&  5,  16  künftig  bei  größeren  Grundstückszusammenlegungen
  vorkommen  wird,  daß  den  bei  der  Zusammenlegung  betheiligten  Grundstücksbesitzern,
  Wirthschaftswege  und  feste  Abzugsgräben  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  angewiesen
  werden,  aus  welchen  dann  besondere  Flurparzellen  zu  bilden  und  in  den  Steuerdocumenten
  den  Interessenten  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  zuzuschreiben  sind,  so  werden
behufs  einer  entsprechenden  Behandlung  auch  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  die  Grundund
  Hypothekenbehörden  hiermit  angewiesen,  für  dergleichen  gemeinschaftliche  Flurstücke,  wenn
von  den  betheiligten  Grundstücksbesitzern  die  Eröffnung  eines  Foliums  für  dieselben,  sei  es  bei
der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  unmittelbar,  oder  durch  Vermittelung  der  Zusammenlegungsbehörde
  unter  Mittheilung  der  über  die  Zusammenlegung  ausgefertigten  Urkunde  beantragt
  wird,  Folien  in  der  Weise  anzulegen,  daß  in  der  llten  Rubrik  die  gemeinschaftlichen
Besitzer  nach  den  Foliennummern  der  Grundstücke,  als  deren  Besitzer  sie  in  die  Zusammenlegung
  getreten  und  zur  Gemeinschaft  an  den  in  Wirthschaftswegen  oder  festen  Abzugsgräben
bestehenden  Flurstücken  gelangt  sind,  ähnlich,  wie  in  dem  Beispiele  eines  Foliums  für  ein  Gemeindeland
  unter  den  der  Ausführungsverordnung  vom  15ten  Februar  1844  beigefügten
Mustern  (Seite  88  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  angegeben  ist,
bezeichnet  und  aufgeführt  werden,  wie  an  nachstehendem  Beispiele  eines  Foliums  für  ein  Grundstück
  der  gedachten  Art  näher  zu  ersehen  ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  (Foliennummer)
Wirthschaftweg,
besteht  aus  dem  Flurstücke  (den  Flurstücken)  pnr.
Besitzer.

1861  11