Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  37

an  den  Kosten  zum  Ausdruck  gekommen  ist  (ogl.
die  §§.  595  2,  597,  6011,  602,  604,  607,  614,
616,  618,  619  und  6207).

Etwas  anders  liegt  die  Sache  bei  der  Entmündigung
  wegen  Verschwendung,  wobei  nach
-  .§.6214eineMitwirknngderStaatäanwalb
schaft  nicht  stattfindet.  Allein  gleichwohl  erfolgt
auch  diese  Entmündigung  keineswegs  ausschließlich
#  Schutz  privater  Interessen  (vgl.  Daude  §.  22

115)0.  Vielmehr  ist  an  dieser  das  öffentliche
Seluh  gleichfalls  in  hohem  Grade  betheiligt.  Zum
Nachweise  dessen  mag  ein  Rückblick  auf  die  Entwickelung
  des  Institutes  gestattet  sein.

Dem  einheimischen  deutschen  Rechte  des  Mittelalters
  war  eine  Vormundschaft  über  Verschwender
unbekannt.  Nur  die  Hamburgischen  Statuten  von
1270  gewähren,  wenn  von  mehreren  Kindern,  welche
zusammen  ein  Vermögen  haben,  eines  ein  Verschwender
  istt,  den  übrigen  die  Verwaltung  des  Antheils
des  Verschwenders.  Kraut  Bo.  II  S.  61  S.  210—212.
Das  Widerspruchsrecht  der  Familienmitglieder  und
nächsten  Erben  gegen  Veräußerung  von  Grundeigenthum
  (Rudorff  Bd.  I  §.  17  S.  131)  mag  wohl
der  römsschen  cura  prodigi  den  Eingang  in  Deutschland
  erleichtert  haben,  hat  aber  mit  derselben  in
ihrer  Grundlage  keine  Aehnlichkelt.  Die  Rechtsentwickelung
  in  Deutschland  bezüglich  der  Bevormundung
der  Verschwender  hat  vielmehr  vom  römischen  Rechte
ihren  Ausweg  genommen  und  ist  letzteres  in  Deutschland
  geimeines  Recht  geworden.  Kraut  a.  a.  O.
S.  212;  Rudorff  a.  a.  O.  S.  131.  Letzerer
(S.  132)  nimmt  zwar  an,  daß  politische  Rücksichten,
  namentlich  die,  daß  der  Verschwender  dem
Staate  zur  Last  falle,  oder  allgemeine  sittliche  Betrachtungen
  über  die  Verderblichkelt  des  Luxus  auf
das  Institut  der  cura  procigi  bei  den  Römern  nur
einen  sehr  entfernten  Einfluß  gehabt  zu  haben  schei-