Aus der Lehre von der Entmündigung. 37
an den Kosten zum Ausdruck gekommen ist (ogl.
die §§. 595 2, 597, 6011, 602, 604, 607, 614,
616, 618, 619 und 6207).
Etwas anders liegt die Sache bei der Entmündigung
wegen Verschwendung, wobei nach
- .§.6214eineMitwirknngderStaatäanwalb
schaft nicht stattfindet. Allein gleichwohl erfolgt
auch diese Entmündigung keineswegs ausschließlich
# Schutz privater Interessen (vgl. Daude §. 22
115)0. Vielmehr ist an dieser das öffentliche
Seluh gleichfalls in hohem Grade betheiligt. Zum
Nachweise dessen mag ein Rückblick auf die Entwickelung
des Institutes gestattet sein.
Dem einheimischen deutschen Rechte des Mittelalters
war eine Vormundschaft über Verschwender
unbekannt. Nur die Hamburgischen Statuten von
1270 gewähren, wenn von mehreren Kindern, welche
zusammen ein Vermögen haben, eines ein Verschwender
istt, den übrigen die Verwaltung des Antheils
des Verschwenders. Kraut Bo. II S. 61 S. 210—212.
Das Widerspruchsrecht der Familienmitglieder und
nächsten Erben gegen Veräußerung von Grundeigenthum
(Rudorff Bd. I §. 17 S. 131) mag wohl
der römsschen cura prodigi den Eingang in Deutschland
erleichtert haben, hat aber mit derselben in
ihrer Grundlage keine Aehnlichkelt. Die Rechtsentwickelung
in Deutschland bezüglich der Bevormundung
der Verschwender hat vielmehr vom römischen Rechte
ihren Ausweg genommen und ist letzteres in Deutschland
geimeines Recht geworden. Kraut a. a. O.
S. 212; Rudorff a. a. O. S. 131. Letzerer
(S. 132) nimmt zwar an, daß politische Rücksichten,
namentlich die, daß der Verschwender dem
Staate zur Last falle, oder allgemeine sittliche Betrachtungen
über die Verderblichkelt des Luxus auf
das Institut der cura procigi bei den Römern nur
einen sehr entfernten Einfluß gehabt zu haben schei-