Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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zureichend  erkennbar  sind,  das  vorhandene  verdorbene  Exemplar,  ohne  daß  es
eines  Aufgebots  bedarf,  kassirt,  dafuͤr  ein  Duplikat  unter  gleicher  Nummer  gefertigt
  und  dem  Eigenthümer  ausgeantwortet;  das  Aktienbuch  erhält  den  betreffenden
  Vermerk.

Gehen  Aktien  verloren,  so  muß  die  gerichtliche  Amortisation  derselben
erfolgen,  bevor  neue  Dokumente  an  deren  Stelle  ausgefertigt  werden;  die  Kosten
dieses  Verfahrens  fallen  dem  Betheiligten  zur  Last.

Ein  öffentliches  Aufgebot  oder  eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter
  Dividendenscheine  findet,  auch  in  Verbindung  mit  dem  Aufgebot  oder
der  Mortifikation  der  Aktien,  zu  welchen  sie  gehbren,  nicht  statt.  Ist  jedoch
der  Verlust  eines  Dioidendenscheins  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  (F.  46.)
bei  der  Direktion  schriftlich  angemelder,  und  der  frühere  Besitz  durch  Vorzeigung
  oder  Morkifikation  der  Aktie  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  nachgewiesen,
so  wird  der  Betrag  eines  solchen  Dividenscheins  dem  Inhaber  der  über  die
Anmeldung  ertheilten  Bescheinigung  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  gezahlt,
  sofern  der  Diovidendenschein  selbst  bei  der  Gesellschaft  nicht  eingelöst  ist.

g.  12.

Alle  oͤffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  im  Danziger
  Intelligenzblatte  und  in  dem  zu  Berlin  erscheinenden  Preußischen
Staatsanzeiger,  wie  mittelst  Anschlags  an  der  Danziger  Boͤrse.

Bei  dem  Eingehen  eines  der  genannten  Blaͤtter  soll  die  Bekanntmachung
durch  das  uͤbrig  bleibende  so  lange  genuͤgen,  bis  die  Generalversammlung  fuͤr
das  eingegangene  Blatt  ein  anderes  bestimmt  hat.

Die  Koͤnigliche  Negierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
  welche  Blältter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen,  und  ist
die  desfallsige  Verfügung  durch  das  Regierungs-Amtsblatt  zu  Danzig  bekannt
zu  machen.

Titel  III.

Von  den  Geschäften  der  Bank.

K.  13.
Die  Bank  ist  zur  Erreichung  der  F.  1.  angegebenen  Zwecke  befugt:
1)  Gezogene  und  trockene  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu  diskontiren
  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.

Die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem  auf
die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als  drei
Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es  müssen  aus
ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften;

2)  Kredit  und  Darlehne  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als
drei  Monate  und  nur  gegen  Verpfändung  von
a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
  nicht  unterworfen  sind,
b)  von