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zureichend erkennbar sind, das vorhandene verdorbene Exemplar, ohne daß es
eines Aufgebots bedarf, kassirt, dafuͤr ein Duplikat unter gleicher Nummer gefertigt
und dem Eigenthümer ausgeantwortet; das Aktienbuch erhält den betreffenden
Vermerk.
Gehen Aktien verloren, so muß die gerichtliche Amortisation derselben
erfolgen, bevor neue Dokumente an deren Stelle ausgefertigt werden; die Kosten
dieses Verfahrens fallen dem Betheiligten zur Last.
Ein öffentliches Aufgebot oder eine Mortifikation verlorener oder vernichteter
Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit dem Aufgebot oder
der Mortifikation der Aktien, zu welchen sie gehbren, nicht statt. Ist jedoch
der Verlust eines Dioidendenscheins vor Ablauf der Verjährungsfrist (F. 46.)
bei der Direktion schriftlich angemelder, und der frühere Besitz durch Vorzeigung
oder Morkifikation der Aktie oder sonst in glaubhafter Weise nachgewiesen,
so wird der Betrag eines solchen Dividenscheins dem Inhaber der über die
Anmeldung ertheilten Bescheinigung nach Ablauf der Verjährungsfrist gezahlt,
sofern der Diovidendenschein selbst bei der Gesellschaft nicht eingelöst ist.
g. 12.
Alle oͤffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Danziger
Intelligenzblatte und in dem zu Berlin erscheinenden Preußischen
Staatsanzeiger, wie mittelst Anschlags an der Danziger Boͤrse.
Bei dem Eingehen eines der genannten Blaͤtter soll die Bekanntmachung
durch das uͤbrig bleibende so lange genuͤgen, bis die Generalversammlung fuͤr
das eingegangene Blatt ein anderes bestimmt hat.
Die Koͤnigliche Negierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben,
welche Blältter an Stelle der oben genannten treten sollen, und ist
die desfallsige Verfügung durch das Regierungs-Amtsblatt zu Danzig bekannt
zu machen.
Titel III.
Von den Geschäften der Bank.
K. 13.
Die Bank ist zur Erreichung der F. 1. angegebenen Zwecke befugt:
1) Gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu diskontiren
und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen.
Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf
die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei
Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen aus
ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften;
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als
drei Monate und nur gegen Verpfändung von
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben
nicht unterworfen sind,
b) von