Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1042

für  die  Vorschlagsliste  B  der  Kandidat  U  oder  T  als  6.  Ersatzmann,
die  Kandidaten  V,  W,  X  als  7.,  8.,  und  9.  Ersatzmann;
für  die  Vorschlagsliste  C  die  Kandidaten  O,  P,  0,  R,  S  als  6.,  7.,  8.,  9.  und
10.  Ersatzmann.

Ziff.  33  Abs.  1.

Die  abweichenden  Vorschriften  des  §  34  beziehen  sich  nur  auf  die  Vorschlagslisten
und  auf  die  Wahlzettel  (§S  3—6,  10,  12,  13,  15,  31  Abs.  I  Satz  2).

Ziff.  36.  1
(Die  Bemerkung  zu  Ziff.  27  wird  gestrichen;  im  übrigen  unverändert.)
München,  19.  August  1911.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


##  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909
S.  29)  wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.
A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe.
a)  Unter  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  wird  der  mit  „Anagon-Sprengpulver“
  beginnende  Absatz  gestrichen.
b)  Unter  d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe
  wird  der  mit  „Praeposit“  beginnende  Absatz  gefaßt:
Praeposit  (Gemenge  von  Kalisalpeter,  Schwefel,  Holzkohle  und  Hipposin
—  einem  aus  vorgetrocknetem  Pferdedünger  gewonnenen  staubfeinen  Körper  —