1042
für die Vorschlagsliste B der Kandidat U oder T als 6. Ersatzmann,
die Kandidaten V, W, X als 7., 8., und 9. Ersatzmann;
für die Vorschlagsliste C die Kandidaten O, P, 0, R, S als 6., 7., 8., 9. und
10. Ersatzmann.
Ziff. 33 Abs. 1.
Die abweichenden Vorschriften des § 34 beziehen sich nur auf die Vorschlagslisten
und auf die Wahlzettel (§S 3—6, 10, 12, 13, 15, 31 Abs. I Satz 2).
Ziff. 36. 1
(Die Bemerkung zu Ziff. 27 wird gestrichen; im übrigen unverändert.)
München, 19. August 1911.
J. V.
Staatsrat v. Krazeisen.
Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
## Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
A. Sprengmittel. 1. Gruppe.
a) Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird der mit „Anagon-Sprengpulver“
beginnende Absatz gestrichen.
b) Unter d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe
wird der mit „Praeposit“ beginnende Absatz gefaßt:
Praeposit (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, Holzkohle und Hipposin
— einem aus vorgetrocknetem Pferdedünger gewonnenen staubfeinen Körper —