83.] Einleitung: Die zeitlichen Grenzen d. Herrschaft d. Grundbuchrechts. 27
b
ir
eines Briefes gemäß § 122 Preuß. G.B.O. verzichtet und
auch nicht nachträglich nach § 129 Abs. 2 a. a. O. ein Brief
gebildet worden ist, werden der Regel des Reichsrechts folgend
Buchhypotheken (Art. 33 § 1 Abs. 1 Preuß. A.G. B. G. B.).
Das Gleiche gilt für ältere, im Geltungsbereich der
Preuß. Hypotheken-Ordnung vom 20. Dezember 1783 und
der Preuß. Hypothekennovelle vom 24. Mai 1853 begründete
Hypotheken.
Die Hypothekenbriefe neueren Rechtes wie die alten Hypothekeninstrumente
werden als Hypothekenbriefe des B. G.B.
angesehen (Art. 33 § 1 Abs. 1 S. 2, §2 Abs. 1 Preuß. A.G.
B. G. B.)
In denjenigen Gebietstheilen der Preuß. Monarchie,
in denen die Preuß. Grundbuchgesetze nachträglich eingeführt
sind (Jadegebiet, Schleswig-Holstein, Hannover,
Frankfurt a. M., Lauenburg) haben die älteren
Pfandrechte meist die Wirkung einer nach dem Preuß. E.E.G.
begründeten Hypothekerlangt, aber Briefhypotheken im preußischrechtlichen
Sinne sind sie nur soweit geworden, als die betreffenden
Gläubiger Hypothekenbriefe nach Maßgabe der Vorschriften
der Preuß. G. B. O. beantragt hatten, deren Ausfertigung
gebührenfrei bei Stellung des bezüglichen Antrages innerhalb
6 Monaten nach dem Inkrafttreten der Grundbuchgesetze
erfolgte. Diese kostenfreie Ertheilung erfolgt nunmehr stets
gebührenfrei, wenn sie vor der Zeit, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, nach bisherigem Rechte beantragt
wird, und dann verwandeln sich auch diese Hypotheken
in Briefhypotheken des B. G. B.'#S. Nach geschehener oder
vermutheter Anlegung des Grundbuchs ist das bisher zeitlich
unbeschränkte Antragsrecht ausgeschlossen, und die bestehenden
Hypotheken, für welche jener Antrag nicht gestellt worden
war, folgen der Reichsregel und werden Buchhypotheken des
B. G. B.'s. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in jenen
Gebietstheilen das Grundbuch erst nach dem 1. Januar 1900
als angelegt anzusehen ist (Art. 33 § 1 Abs. 1, § 2 Abf. 2
Preuß. A.G. B. G. B).
Wo die bestehenden Hypotheken noch die accessorische Natur
des gemeinrechtlichen Pfandrechts bewahrt haben, wie im
Bezirk Kassel in Gemäßheit des E.G. vom 29. Mai 1873