thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  15.

Die  im  8.  14.  angedrohte  Strafe  hat  auch  derjenige  verwirkt,  welcher  eine  nach  den  Bestimmungen
  des  s§.  12.  ihm  obliegende  Verpflichtung  binnen  der  sechswöchentlichen  Frist  nicht  erfüllt,  sofern  er
nicht  beweist,  daß  er  ohne  sein  Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,  dieselbe  zu  erfüllen.  Die  Strafe
tritt  nicht  ein,  wenn  vor  Ablauf  der  Frist  die  Verpflichtung  von  einem  Mitverpflichteten  erfüllt  ist.
Die  Strafe  wird  gegen  denjenigen  verdoppelt,  welcher  die  Verpflichtung  auch  binnen  sechs  Wochen
nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  das  ihn  verurtheilende  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden  ist,  zu
erfüllen  versäumt.  #

8.  16.

Wenn  ein  außerhalb  des  Bundesgebietes  befindliches  fremdes  Schiff  durch  den  Uebergang  in  das
Eigenthum  einer  Person,  welcher  das  Bundesindigenat  zusteht,  das  Recht,  die  Bundesflagge  zu  führen,
erlangt,  so  können  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  und  das  Certifikat  durch  ein  von  dem  Bundeskonsul,
  in  dessen  Bezirk  das  Schiff  zur  Zeit  des  Eigenthumsüberganges  sich  befindet,  über  den  Erwerb
  des  Rechis,  die  Bundesflagge  zu  führen,  ertheiltes  Altest,  jedoch  nur  für  die  Dauer  eines  Jahres
seit  dem  Tage  der  Ausstellung  des  Attestes  und  über  dieses  Jahr  hinaus  nur  für  die  Dauer  einer
durch  höhere  Gewalt  verlängerten  Reise,  ersetzt  werden.  So  lange  Landeskonsulate  noch  bestehen,  ist
zur  Ausstellung  des  Attestes  auch  der  Konsul  des  Bundesstaates  befugt,  welchem  der  Erwerber  angehört,
  und  in  Ermangelung  eines  solchen  Konsuls,  sowie  in  Ermangelung  eines  Bundeskonsuls,  der
Konsul  eines  anderen  Bundesstaates  (Art.  56  der  Bundesverfassung).

8.  17.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten  zu  bestimmen,  daß  und  welche  kleinere  Fahrzeuge  (Küstensahrer
  u.  s.  w.)  zur  Ausübung  des  Rechts,  die  Bundesflagge  zu  führen,  auch  ohne  vorherige  Eintragung
  in  das  Schiffsregister  und  Ertheilung  des  Certifikats  befugt  seien.

8.  18.

Die  in  Gemäßheit  des  §s.  2.  zur  Führung  der  Bundesflagge  berechtigten  Schiffe,  welche  in  Folge
der  Vorschrift  Artikel  432.  ff.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  in  das  Schiffsregister  eines
Bundesstaates  bereits  eingetragen  und  mit  Certifikaten  Behufs  Führung  der  Landesflagge  versehen
sind,  brauchen  zur  Ausübung  des  Rechts,  die  Bundesflagge  zu  führen,  von  Neuem  in  das  Schiffsregister
  nicht  eingetragen  und  mit  neuen  Certifikaten  nicht  versehen  zu  werden.

K.  19.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Führung  der  bisherigen  Schiffsregister  finden  auch
auf  die  nach  diesem  Gesetze  zu  führenden  Schiffsregister  Anwendung,  soweit  sie  mit  den  Vorschriften
desselben  sich  vertragen,  und  unbeschadet  ihrer  späteren  Aenderung  auf  landesgesetzlichem  Wege.