Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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des  Anwesens  der  Name  des  Hausbesitzers  oder  Verwalters  und  die  fortlaufende  Nummer,
sowie  die  Nummer  des  Zählbezirks  von  der  Zählungskommission  vorgetragen  ist.

Zu  gleicher  Zeit  und  vor  Abgabe  der  Hausliste  ist  die  Nummer  der  Hausliste  nebst
dem  Namen  des  Hausbesitzers  oder-Verwalters  in  die  Gemeindeliste  (s.  §.  5)  einzutragen.

Die  Wiederabholung  der  Hauslisten  muß  bis  zum  3.  Dezember  Abends  bewirkt  werden.

Wofern  sich  bei  Einsammlung  der  Hauslisten  einzelne  Nummern  als  ausfallend
ergeben,  ist  dies  unter  Angabe  des  Grundes  in  der  Gemeindeliste  besonders  zu  bemerken.

8.  5.

Nach  erfolgter  Wiedereinsammlung  der  Hauslisten,  hat  die  Zählungskommission  die
Listen  zu  prüfen,  die  nachträgliche  Ergänzung  und  Berichtigung  etwaiger  unvollständiger,
ungenauer  oder  unrichtiger  Angaben  zu  veranlassen  und  hierauf  die  Gemeindeliste
an  der  Hand  der  Hauslisten  auszufüllen.

Die  Einträge  in  der  Gemeindeliste  sind  sodann  ohne  Unterscheidung  der  einzelnen
Gemeindeparzellen  zusammenzurechnen  und  ist  das  Ergebniß  der  Aufnahme  von  der
Zählungskommission  zu  beurkunden.

Die  abgeschlossene  Gemeindeliste  mit  sämmtlichen  Hauslisten  ist  spätestens  bis  zum
31.  Dezember  1900  an  das  Oberamt  einzusenden.

8.  6.
Das  Oberamt  hat  zu  prüfen,  ob  das  von  den  einzelnen  Gemeinden  einlaufende
Zählmate-ial  vollständig  ist  und  ob  die  Haus-  und  Gemeindelisten  richtig  ausgefüllt  sind.
Hierauf  sind  die  Ergebnisse  der  Gemeindelisten,  genau  nach  der  Reihenfolge  des
Staatshanibuchs  geordnet,  in  der  in  2  Exemplaren  auszufertigenden  Oberamtsliste
zusammenzutellen.
S.  7.

Mit  der  Viehzählung  werden  Erhebungen  über  den  durchschnittlichen  Verkanfswerth
und  das  durchrhnittliche  Lebendgewicht  eines  Thiers  mittlerer  Oualität,  um  die  Zeit  der
Zählung,  sowie  über  den  durchschnittlichen  Honigertrag  im  Jahr  1900  verbunden,  wofür
nach  den  Bestimnungen  des  Bundesraths  besondere  Schätzungsbezirke  zu  bilden  sind.

Als  solche  Shätzungsbezirke  werden  für  Württemberg  die  Oberamtsbezirke  bestimmt.

Die  Schätzunzen  sind  von  dem  Oberamt  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  zu
übertragen,  sofern  dieser  sich  bereit  erklärt,  die  Schätzungen  durch  Sachverständige  des