Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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8 27. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegen- 
wärtigen Bekanntmachung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach 
Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vorzeigung der- 
selben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren 
($ 58), bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne 
besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
8 28. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
I. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und 
in der allgemeinen Pathologie; 
Il. die medizinische Prüfung; 
Ill. die chirurgische Prüfung; 
IV. die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung; 
V. die Prüfung in der Augenheilkunde; 
VI. die Prüfung in der Irrenheilkunde; 
VII. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten 
sind, auch abgesehen von der Vorschrift des $ 38, ver- 
pflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, 
festzustellen, daß der Kandidat in den mit dem betreffen- 
den Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der 
Anatomie und Physiologie die in der Vorprüfung nachzu- 
weisenden Kenntnisse festgehalten und während der klini- 
schen Zeit zu verwerten gelernt hat. Die Art und der 
Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind 
in dem Protokolle ($ 50) der betreffenden Prüfungsabschnitte 
im einzelnen anzugeben. 
8.29. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr 
als vier Kandidaten geprüft werden, mit Ausnahme der 
technischen Teile der chirurgischen Prüfung (88 36 und 37), 
bei welchen die doppelte Zahl zulässig ist. 
8 30. 
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und 
in der allgemeinen Pathologie umfaßt zwei Teile, wird 
von einem Examinator abgehalten und ist tunlichst in zwei 
Tagen zu erledigen. In derselben muß der Kandidat sich 
befähigt zeigen: 
l. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens 
einer der drei Haupthöhlen zu machen und den 
Befund sofort zu Protokoll zu bringen;
	        
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