Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

2. 
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zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, 
von denen jedenfalls eins für die mikroskopische 
Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und 
demnächst in einer eingehenden mündlichen 
Prüfung seine Kenntnisse in der pathologischen 
Anatomie und in der allgemeinen Pathologie 
darzutun. 
8 31. 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Teile und 
ist in der Regel in sieben aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. 
8 32. 
In dem ersten Teile der medizinischen Prüfung, der 
von zwei Examinatoren in der medizinischen Abteilung 
eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitäts- 
klinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat 
der Kandidat 
a) 
b) 
an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen 
Kranken in Gegenwart des betreffenden Exami- 
nators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan 
festzustellen, den Befund sofort in ein von dem 
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll auf- 
zunehmen und noch an demselben Tage zu 
Hause über den Krankheitsfall einen kritischen 
Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und 
Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen 
dem Examinator zu übergeben ist; 
die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe 
der nächsten vier Tage täglich wenigstens ein- 
mal, auf Erfordern des Examinators auch öfter 
zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom 
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf 
der Krankheit mit Angabe der Behandlung in 
Form eines Krankenblatts zu beschreiben und 
im Falle des vor Ablauf der vier Tage er- 
folgenden Todes des Kranken eine schriftliche 
Epikrise unter Berücksichtigung des Sektions- 
befundes zu geben. Scheidet einer der dem 
Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf 
der vier Tage aus der Behandlung aus, so be- 
stimmt der IExaminator, ob der Kandidat einen 
anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder FExaminator hat den Krankenbesuchen zu b 
mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheits-
	        
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