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zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate,
von denen jedenfalls eins für die mikroskopische
Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und
demnächst in einer eingehenden mündlichen
Prüfung seine Kenntnisse in der pathologischen
Anatomie und in der allgemeinen Pathologie
darzutun.
8 31.
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Teile und
ist in der Regel in sieben aufeinanderfolgenden Wochen-
tagen zu erledigen.
8 32.
In dem ersten Teile der medizinischen Prüfung, der
von zwei Examinatoren in der medizinischen Abteilung
eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitäts-
klinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat
der Kandidat
a)
b)
an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen
Kranken in Gegenwart des betreffenden Exami-
nators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose
und Prognose des Falles sowie den Heilplan
festzustellen, den Befund sofort in ein von dem
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll auf-
zunehmen und noch an demselben Tage zu
Hause über den Krankheitsfall einen kritischen
Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und
Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen
dem Examinator zu übergeben ist;
die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe
der nächsten vier Tage täglich wenigstens ein-
mal, auf Erfordern des Examinators auch öfter
zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf
der Krankheit mit Angabe der Behandlung in
Form eines Krankenblatts zu beschreiben und
im Falle des vor Ablauf der vier Tage er-
folgenden Todes des Kranken eine schriftliche
Epikrise unter Berücksichtigung des Sektions-
befundes zu geben. Scheidet einer der dem
Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf
der vier Tage aus der Behandlung aus, so be-
stimmt der IExaminator, ob der Kandidat einen
anderen Kranken zu übernehmen hat.
Jeder FExaminator hat den Krankenbesuchen zu b
mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheits-