Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden 
Abschnitt oder Teil eines Abschnitts außer den anzu- 
setzenden (srebühren jedesmal 4M. für sächliche und Ver- 
waltungskosten zur nochmaligen Erhebung. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt 
wird, erhält vorbehaltlich der Bestimmung im $ 56 Abs. 2 
die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs- 
abschnitte ganz, die (sebühren für sächliche und Ver- 
waltungskosten nach Verhältnis zurück. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer Mühewaltung 
von der Zentralbehörde (& 20 Abs. 2) am Ende jedes 
Prüfungsjahres festgesetzt und aus dem Betrage für säch- 
liche und Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag er- 
wachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen (rebühren 
(8 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Zentralbehörde ($ 20 
Abs. 2). 
Ill. Praktisches Jahr. 
8 59. 
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und 
in der Regel im unmittelbaren Anschluß an diese hat der 
Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, 
Universitätspoliklinik oder an einem dazu besonders er- 
mächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen Reichs 
unter Aufsicht und Anleitung des Direktors oder ärztlichen 
Tıeiters als Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit 
mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der Behandlung 
von inneren Krankheiten zu widmen. 
Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in 
Uebereinstimmung mit der Zentralbehörde ($ 1) desjenigen 
Bundesstaats, ın dessen (sebiete das Krankenhaus belegen 
ist, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
Ein Verzeichnis der ermächtigten Krankenhäuser wird all- 
jährlich vom Reichskanzler veröffentlicht. 
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei. 
Ein mehr als zweimaliger Wechsel ist jedoch nur mit 
(renehmigung der für die Approbation zuständigen Zentral- 
behörde (8 65 Abs 2) zulässig. 
8 60. 
Während des Praktischen Jahres, welches in der Regel 
ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat der Kandidat 
seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen 
und fortzubilden sowie auch ausreiehendes Verständnis für
	        
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