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E. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
$ 66.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1901
in Kraft.
8 67.
Diejenigen Studierenden, welche vor dem 1.Oktober 1901
das medizinischeStudium begonnen haben und sich spätestens
am 1. Oktober 1903 zur Ablegung der ärztlichen Vor-
prüfung melden, dürfen diese (einschließlich etwaiger
Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag unbeschadet
der Bestimmung des 869 nach den bisherigen Vor-
schriften ablegen.
$ 68.
Diejenigen Kandidaten, welche die ärztliche Vorprüfung
nach den bisherigen Vorschriften vollständig bestanden
haben oder gemäß $ 67 weiterhin bestehen, haben nach
diesen auch die ärztliche Prüfung abzulegen. Kandidaten,
welche sich nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1908 zur
ärztlichen Prüfung melden, haben sich der Prüfung unter
Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung nach den vor-
stehenden Bestimmungen zu unterziehen. Das gleiche gilt
von solchen nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung nicht spätestens
bis zum 1. Oktober 1912 vollständig bestanden haben.
8 69.
Die Bestimmungen des $2 Abs. 3, $ 14 Abs. 6, $ 16,
$ 54 Abs. 4 und des $ 56 Abs. 4 gelten für alle seit dem
1. Oktober 1901 begonnenen Prüfungen.
8 70.
Die Vorschriften wegen des Praktischen Jahres finden
auf alle Kandidaten Anwendung, welche die ärztliche
Prüfung nicht vor dem 1. Oktober 1903 vollständig
bestanden haben.
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung erst nach
diesem Zeitpunkte nach den bisherigen Vorschriften be-
stehen, können nur in Berücksichtigung zwingender persön-
licher Verhältnisse, jedoch nicht über den 1. Oktober 1908
hinaus, von der Ableistung des Praktischen Jahres ganz
oder teilweise entbunden werden. Die Entscheidung hier-
über erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung
mit der nach $ 63 Abs. 2 zuständigen Zentralbehörde.