Erlaß,
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Aerzte,
vom 3. Juli 1918 — M 17168 —.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Mai 1918 —
8 404 der Protokolle — die nachstehende, am 1. Oktober 1918
in Kraft tretende Aenderung der Prüfungsordnung für Aerzte
vom 28. Mai 1901 beschlossen. Die Aenderung ist durch
Bekanntmachung des IIerrn Reichskanzlers vom 13. Mai 1918
im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 S. 155 ver-
öffentlicht, sie wird auch im Ministerialblatt für Medizinal-
angelegenheiten abgedruckt werden.
Nach der Aenderung soll künftig der zweite Abschnitt
der ärztlichen Prüfung — die medizinische Prüfung — in
vier Teile zerfallen mit der Maßgabe, daß in dem neu ein-
gefügten dritten und vierten Teile die Prüfungen in der
Kinderheilkunde und in den Haut- und Geschlechtskrank-
heiten von den Vertretern dieser beiden Lehrfächer ab-
genommen werden. Hierbei wird vorausgesetzt, daß für die
Erledigung der beiden neuen Prüfungsteile von den Prüfern
keinesfalls mehr als je ein halber Tag in Anspruch ge-
nommen wird, so daß die Prüfung in der inneren Medizin,
die nach wie vor den wichtigsten Gegenstand des Prüfungs-
abschnittes bildet, durch die Neuregelung keine wesentliche
Beeinträchtigung erleidet. Ich bitte, hierauf bei der Durch-
führung der neuen Vorschriften besonders zu achten.
Die Vordruckmuster zu den Niederschriften für die neuen
Prüfungsteile werde ich übersenden, sobald sie vom Herrn
Reichskanzler einheitlich für alle Bundesstaaten festgesetzt
sind. Ich weise hierbei darauf hin, daß die Berechnung der
Gesamtzensur für den zweiten Prüfungsabschnitt sich ent-
sprechend dem neuen Wortlaut des $ 53 Abs.1b der Prüfungs-
ordnung ändert. Der Vordruck für die Gesamtübersicht über
den Prüfungsverlauf jedesKandidaten istim zweiten Prüfungs-
abschnitt durch Hinzufügung des dritten und vierten Teiles
zu ergänzen. Die Prüfungsgebühren sind von 200 M. auf
220 M. erhöht worden und in diesem Betrage von allen nach
dem 1. Oktober 1918 zugelassenen Prüflingen zu erheben.
Die neuen Vorschriften finden auf diejenigen Prüflinge
keine Anwendung, die vor dem 1. Oktober 1918 zur Prüfung
zugelassen worden sind, auch wenn die Prüfung im zweiten
Abscbnitt erst nach dem 1. Oktober 1918 stattfindet. Bei