Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

Erlaß, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Aerzte, 
vom 3. Juli 1918 — M 17168 —. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Mai 1918 — 
8 404 der Protokolle — die nachstehende, am 1. Oktober 1918 
in Kraft tretende Aenderung der Prüfungsordnung für Aerzte 
vom 28. Mai 1901 beschlossen. Die Aenderung ist durch 
Bekanntmachung des IIerrn Reichskanzlers vom 13. Mai 1918 
im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 S. 155 ver- 
öffentlicht, sie wird auch im Ministerialblatt für Medizinal- 
angelegenheiten abgedruckt werden. 
Nach der Aenderung soll künftig der zweite Abschnitt 
der ärztlichen Prüfung — die medizinische Prüfung — in 
vier Teile zerfallen mit der Maßgabe, daß in dem neu ein- 
gefügten dritten und vierten Teile die Prüfungen in der 
Kinderheilkunde und in den Haut- und Geschlechtskrank- 
heiten von den Vertretern dieser beiden Lehrfächer ab- 
genommen werden. Hierbei wird vorausgesetzt, daß für die 
Erledigung der beiden neuen Prüfungsteile von den Prüfern 
keinesfalls mehr als je ein halber Tag in Anspruch ge- 
nommen wird, so daß die Prüfung in der inneren Medizin, 
die nach wie vor den wichtigsten Gegenstand des Prüfungs- 
abschnittes bildet, durch die Neuregelung keine wesentliche 
Beeinträchtigung erleidet. Ich bitte, hierauf bei der Durch- 
führung der neuen Vorschriften besonders zu achten. 
Die Vordruckmuster zu den Niederschriften für die neuen 
Prüfungsteile werde ich übersenden, sobald sie vom Herrn 
Reichskanzler einheitlich für alle Bundesstaaten festgesetzt 
sind. Ich weise hierbei darauf hin, daß die Berechnung der 
Gesamtzensur für den zweiten Prüfungsabschnitt sich ent- 
sprechend dem neuen Wortlaut des $ 53 Abs.1b der Prüfungs- 
ordnung ändert. Der Vordruck für die Gesamtübersicht über 
den Prüfungsverlauf jedesKandidaten istim zweiten Prüfungs- 
abschnitt durch Hinzufügung des dritten und vierten Teiles 
zu ergänzen. Die Prüfungsgebühren sind von 200 M. auf 
220 M. erhöht worden und in diesem Betrage von allen nach 
dem 1. Oktober 1918 zugelassenen Prüflingen zu erheben. 
Die neuen Vorschriften finden auf diejenigen Prüflinge 
keine Anwendung, die vor dem 1. Oktober 1918 zur Prüfung 
zugelassen worden sind, auch wenn die Prüfung im zweiten 
Abscbnitt erst nach dem 1. Oktober 1918 stattfindet. Bei
	        
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