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Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem
Realgymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des
Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend
erachtet werden ($ 65).
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben
nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die
Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Ober-
sekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden.
Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober-
realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das
Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme
an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch
ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des
Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen
Realgymnasiums zu erbringen.
Se
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der
Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6 Abs. 1
und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die
Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten sechs
Wochen des fünften Studienhalbjahres erfolgen.
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes,
sofern der Studierende während dieser Zeit an einer Uni-
versität immatrikuliert war und die Ableistung am Uni-
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres an-
zurechnen.
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche
l. nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6 Abs. 1
und 2) einem dem medizinischen verwandten
Universitätsstudium oder gleichwertigen Hoch-
schulstudium gewidmet,
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegtist,
teilweise oder ganz angerechnet werden ($ 65).
88.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der
Studierende zwei Halbjahre an den Präparierübungen und
ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Uebungen
sowie an einem physiologischen und einem chemischen
Praktikum regelmäßig teilgenommen hat.
Ausnahmen von einzelnen dieser Voraussetzungen
dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden ($ 65).