Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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89. 
Die in $$ 6 bis S bezeichneten Nachweise sind in Ur 
schrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu $ 7 wird durch das Anmeldebuch 
und, soweit das Studium an einer anderen Universität 
zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugnis, der Nachweis 
zu 88 durch besondere, nach dem beigefügten Muster 1 
auszustellende Zeugnisse geführt. Für die Studierenden 
der Kaiser-Wilhelms-Akademie für das militärärztliche 
Bildungswesen in Berlin werden die Zeugnisse zu $8 7 und 8 
von der Direktion der Akademie auseestellt. 
8 10. 
Ist der Studierende zuzulassen, so wird er durch den 
Vorsitzenden nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung 
mindestens zwei Tage vor ıhrem Beginne schriftlich geladen. 
Der Ladung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekannt: 
machung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder 
gar nicht erscheint oder von der begonnenen Prüfung 
zurücktritt, geht, sofern genügende Entschuldigungsgründe 
nicht vorliegen, der Hälfte des für die Prüfung eingezahlten 
(Grebührenbetrags verlustig. Auch kann je nach Umständen 
durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten 
Beschluß der Prüfungskommission der ganze Gebühren- 
betrag für verfallen und die Prüfung in allen oder in 
einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. 
Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde 
bei der Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2) zulässig. 
Wer von der Prüfung mit genügender Entschuldigung 
zurücktritt, erhält die Gebühren für die noch nicht be- 
gonnenen Fächer ganz, die Gebühren für sächliche und 
Verwaltungskosten nach Verhältnis zurück. 
8 11. 
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer: 
I. Anatomie, 
II. Physiologie, 
III. Physik, 
IV. Chemie, 
V. Zoologie, 
VI. Botanik. 
8 12. 
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, 
öffentlich unter dauernder Anwesenheit des Vorsitzenden
	        
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