Full text : Die Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen in der Fassung vom 31. Mai 1898.

II.  Revidirte  Gesindeordnung  für  das  Königreich  Sachsen.  3

8  4.  Auf  wen  dieses  Gesetz  nicht  anwendbar  sei?
Das  gegenwärtige  Gesetz  leidet  nicht  Anwendung:
1.  auf  solche  Verhältnisse,  welche  keine  ununterbrochene
Dienstleistung  zum  Gegenstande  haben;
2.  auf  diejenigen  Leistungen,  welche  eine  wissenschaftliche
oder  sonstige  höhere  Ausbildung  erfordern;
3.  auf  die  Verhältnisse  der  gewerblichen  Hülfsarbeiter.

Zweiter  Abschnitt.

Vorschriften,  die  Eingehung  des  Dienstvertrags
betreffend.

§  5.  Beschränkungen  des  Rechts,  Gesinde  anzunehmen.

Eine  Person,  die  entweder

a)  nicht  im  Genusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befindet,

  oder

b)  unter  polizeilicher  Aussicht  steht,  oder

e)  der  in  §  361,  6  des  Reichsstrafgesetzbuchs')  gedachten

polizeilichen  Aufsicht  unterstellt  ist,
darf  Minderjährige  nicht  als  Dienstboten  annehmen  oder  halten.

Ebensowenig  darf  dies  seiten  einer  Person  geschehen,  zu
deren  Hausstande  eine  andere  Person  gehört,  bezüglich  deren
einer  der  im  Vorstehenden  unter  a,  b  und  c  gedachten  Fälle
vorliegt.

Die  sofortige  Entlassung  eines  den  vorstehenden  Verboten
zuwider  angenommenen  Dienstboten  hat  stattzufinden  und  kann,
wenn  nöthig,  polizeilich  erzwungen  werden.

Dem  Dienstboten  stehen  aber  aus  dem  Gesindedienstvertrage,
welcher  einem  der  Verbote  zuwider  abgeschlossen  oder  fortgesetzt
worden  ist,  in  jedem  Falle  alle  diejenigen  Schädenansprüche  an

*)  Die  angeführte  Gesetzesstelle  lautet:

Mit  Haft  wird  bestraft:  6)  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger
  Unzucht  einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn
sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen
Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften
  zuwiderhandelt,  oder  welche,  ohne  einer  solchen  Aufsicht  unterstellt
  zu  sein,  gewerbsmäßig  Unzucht  treibt.

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