II. Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen. 3
8 4. Auf wen dieses Gesetz nicht anwendbar sei?
Das gegenwärtige Gesetz leidet nicht Anwendung:
1. auf solche Verhältnisse, welche keine ununterbrochene
Dienstleistung zum Gegenstande haben;
2. auf diejenigen Leistungen, welche eine wissenschaftliche
oder sonstige höhere Ausbildung erfordern;
3. auf die Verhältnisse der gewerblichen Hülfsarbeiter.
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags
betreffend.
§ 5. Beschränkungen des Rechts, Gesinde anzunehmen.
Eine Person, die entweder
a) nicht im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet,
oder
b) unter polizeilicher Aussicht steht, oder
e) der in § 361, 6 des Reichsstrafgesetzbuchs') gedachten
polizeilichen Aufsicht unterstellt ist,
darf Minderjährige nicht als Dienstboten annehmen oder halten.
Ebensowenig darf dies seiten einer Person geschehen, zu
deren Hausstande eine andere Person gehört, bezüglich deren
einer der im Vorstehenden unter a, b und c gedachten Fälle
vorliegt.
Die sofortige Entlassung eines den vorstehenden Verboten
zuwider angenommenen Dienstboten hat stattzufinden und kann,
wenn nöthig, polizeilich erzwungen werden.
Dem Dienstboten stehen aber aus dem Gesindedienstvertrage,
welcher einem der Verbote zuwider abgeschlossen oder fortgesetzt
worden ist, in jedem Falle alle diejenigen Schädenansprüche an
*) Die angeführte Gesetzesstelle lautet:
Mit Haft wird bestraft: 6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger
Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn
sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen
Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften
zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt
zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.
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