Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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9)  Sollten  Capitalken,  oder  gewisse  unveräußerliche,  wenigstens  in  ihrem  Bestande
stets  zu  erhaltende  Mobilien,  als  Zubehörden  dieser  Güter  zu  betrachten  seyn,
so  sind  solche  ebenfalls  anzugeben.

Auf  der  andern  Seite
10)  haben  die  Gutobesier  auch  die  auf  ihren  Gütern  haftenden  Schulden  und  Lasten,
  namentlich  die  hiernach  unter  II.  und  III.  bezeichneten  zu  bemerken.
Zugleich  werden

II.  alle  Diejenigen,  welche  bei  der  Errichtung  von  Eremten-Güter=  und  Unterpfands-Büchern
  als  Miteigenthümer,  als  Nachfolger  im  Lehen  oder  Fideicommiß,  oder  wegen
eines  Anspruchs  auf  Competenz  oder  Deputaten-Gelder,  oder  Witthum,  oder  Alimentation,
  oder  Dotation  betheiligt  sind,  unter  Hinweisung  auf  die  gedachten  gesetlichen
Vorgänge,  noch  einmal  aufgefordert,  diese  Ansprüche  zu  deren  Wahrung  gegen  künftige
  Verfügungen  sowohl,  als  beziehungsweise  gegen  die  jetzt  erfolgende  Eintragung
  der  schon  vor  der  neuen  Pfandgesebgebung  entstandenen  Ansprüche
ä4lterer  Gläubiger,  sofern  es  noch  nicht  geschehen  sepn  sollte,  bei  demjenigen  K.  Gerichtshofe,
  welchem  die  betreffenden  Güter  unterworfen  sind,  anzumelden  und  gehbrig
zu  begründen.

Sämtliche  Betheiligten  müssen  es  nach  dem  bereits  bestehenden  und  in  das  Leben
getretenen  gesehlichen  Präjudiz  in  ihrem  eigenen  Interesse  finden,  diesem  Aufrufe  in
miöglichster  Bälde,  und  längstens  innerhalb  drei  Monaten,  Folge  zu  leisten,  indem  nach
Ablauf  dieser  Frist  die  K.  Gerichtshöfe  um  so  weniger  Bedenken  tragen  können,  die
Güter  als  frei  von  allen  nicht  angemeldeten  Ansprüchen  zu  behandeln.

III.  Die  gleiche  Aufforderung  ergeht  auch  an  Diejenigen,  welche  aus  irgend  einem
besonderen  Rechtsgrunde,  eine  auf  den  eremten  Gütern  haftende  Last,  namentlich  Beiträge
  zur  Besoldung  von  Kirchen=  und  Schullehrern,  zur  Unterhaltung  von  Kirchen
und  Schulen  u.  s.  w.,  dann  Sustentations-Gelder,  welche  auf  dem  Reichs-Deputations-Abschied
  von  13805,  5696.45—65,  oder  auch  auf  einem  andern  Rechtsgrunde  beruhen,
geltend  machen  zu  können  glauben,  indem  auch  solche  nicht  vorgemerkten  Lasten  dem  in
gutem  Glauben  stehenden  Hypothekar-Gläubiger  nicht  gesährlich  werden  können.

So  beschlossen  in  der  K.  Hypotheken-Commission.

Stuttgart  den  11.  December  1832.  Bolley.