Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

120  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

bezeichneten  Gewerbe  der  nach  §  59a  ergangenen
Untersagung  zuwider  betreibt;

7a)  wer  dem  §  56  Absatz  1,  Absatz  2  Ziffer  1  bis
5,  7  bis  9,  Absatz  3,  §  56  a  oder  §  56b  zuwiderhandelt;


7D)  wer  den  Vorschriften  der  §§  56e,  60  a,  60b
Absatz  2  oder  600  Absatz  2  und  3  zuwiderhandelt;


7c)  wer  einer  ihm  in  Gemäßheit  des  §  60  Absatz  1,
g  60b  Absatz  1  oder  des  §  604  Absatz  3  in
dem  Wandergewerbescheine  auferlegten  Beschränkung
  zuwiderhandelt;

74)  wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
Kinder  unter  14  Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken
mit  sich  führt;

7e)  ein  Ausländer,  welcher  bei  dem  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  den  in  Gemäßheit  des  §  564
vom  Bundesrat  getroffenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt;


8)  wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  von
der  Obrigkeit  vorgeschriebenen  oder  genehmigten
Taxen  überschreitet;

9)  wer  die  gesetzlichen  Pflichten  gegen  die  ihm  anvertrauten
  Lehrlinge  verletzt;

10)  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §  131
Absatz  2  zuwider  einen  Lehrling  beschäftigt
oder  wer  einer  auf  Grund  des  §  100e
Nr.  2  und  3  getroffenen  Bestimmung  zuwiderhandelt.


In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  aus-