120 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
bezeichneten Gewerbe der nach § 59a ergangenen
Untersagung zuwider betreibt;
7a) wer dem § 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis
5, 7 bis 9, Absatz 3, § 56 a oder § 56b zuwiderhandelt;
7D) wer den Vorschriften der §§ 56e, 60 a, 60b
Absatz 2 oder 600 Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
7c) wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Absatz 1,
g 60b Absatz 1 oder des § 604 Absatz 3 in
dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung
zuwiderhandelt;
74) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen
Kinder unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken
mit sich führt;
7e) ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe
im Umherziehen den in Gemäßheit des § 564
vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von
der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten
Taxen überschreitet;
9) wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten
Lehrlinge verletzt;
10) wer wissentlich der Bestimmung im § 131
Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt
oder wer einer auf Grund des § 100e
Nr. 2 und 3 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe aus-