Metadata : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

—  118  —

rechnen,  und  die  Bestimmung  über  die  Zahl  der  zur  Erhebung
zu  bringenden  Simpla  war  dem  Finanzgesetze  vorbehalten.  Es
betrug  z.  B.  der  einfache  Steuersatz  bei  Einkommen  bis  500.  M.
(1.  Steuerklasse):  10  Pf.,  bei  Einkommen  über  500—600  M.:
15  Pf.  Der  tatsächlich  aufzubringende  Steuerbetrag  wurde
nun  durch  Vervielfachung  der  einfachen  Sätze  gefunden.

Das  Gesetz  von  1878  führte  feste  Steuersätze  (Normalsätze)
  ein.  „Geschehen  ist  dies“,  —  so  führte  die  Regierung
aus  —  „abgesehen  von  dem  Vorteile,  welchen  feste  Steuersätze
für  die  Einschätzung,  namentlich  der  untersten  Klassen  bieten,
hauptsächlich  aus  dem  Grunde,  weil  es  sowohl  für  die  Regierung
von  Wert  ist,  wenn  sie  mit  einem  Steuereinkommen  von  einer
gewissen  Höhe  als  dem  Ordinarium  rechnen  kann,  als  auch
dem  Steuerpflichtigen  von  Interesse  sein  muß,  sich  ein  klares
Bild  darüber  machen  zu  können,  wieviel  seine  regelmäßige
Steuerleistung  beträgt.  Andererseits  ist  die  vorgeschlagene
Modalität  der  Steuerfestsetzung  vollkommen  unbedenklich,  weil
sie  die  Beweglichkeit  der  Einkommensteuer  in  keiner  Weise
beeinträchtigt,  indem  sowohl  die  Erhebung  von  Zuschlägen,
mit  welchen  ein  das  Ordinarium  übersteigender  Staatsbedarf
aufzubringen  sein  würde,  wie  ein  Nachlaß  am  Ordinarium,  wenn
die  Finanzlage  einen  solchen  gestattet,  ohne  die  geringste
Schwierigkeit  erfolgen  kann“  (Dekret  Nr.  38  vom  29.  November
1877,  8.  21).  —

Wie  in  anderen  Ländern,  so  hat  auch  in  Sachsen  die  Progression
  in  der  allgemeinen  Einkommensteuer  von  Anfang
an  gesiegt.!)  Freilich  ist  dies  nicht  ohne  harten  Kampf  ge-1)

  Die  Progression  in  der  allgemeinen  Einkommensteuer  in  Sachsen
hat  man  namentlich  vom  Standpunkte  des  „Opferausgleichs“  zu  rechtfertigen
  gesucht.  Man  führte  folgendes  aus  (s.  Gensel  in  Hirths  Annalen,
Jahrg.  1874,  S.  1447):

„1.  Eine  steigende  Skala  ist  notwendig,  um  eine  gleichmäßige  Belastung
  der  Steuerpflichtigen  herbeizuführen;  denn  ein  reines  Einkommen,
welches  zur  Bestreitung  des  niedrigsten  Maßes  der  Bedürfnisse  menschenwürdigen
  Daseins  knapp  hinreicht,  wird  durch  ein  prozentweise  gleiches
Opfer  härter  betroffen  als  ein  reines  Einkommen,  womit  man  diese  Bedürfnisse,
  soweit  sie  auch  innerhalb  der  Grenzen  des  Vernünftigen  und  sittlich
Gerechtfertigten  ausgedehnt  werden,  reichlich  befriedigen  kann,  oder  welches
sogar  dann  noch  einen  Überschuß  lüßt.

2.  Die  Progression  ist  um  so  notwendiger,  wenn,  wie  es  bei  uns  der
Fall,  die  niederen  Klassen  der  Bevölkerung  durch  die  indirekten  Steuern
ungleich  stürker  belastet  werden  als  die  höheren.  Der  Abzug  eines  sogenannten
  lixistenzminimums  von  jedem  Einkommen  ist  weder  an  sich
zweckmäßig,  noch  zur  Ausgleichung  dieses  Unterschiedes  hinreichend.

3.  Die  obere  Grenze  der  steigenden  Skala  ist  Lei  derjenigen  Höhe  des
Einkommens  zu  suchen,  von  welcher  ab,  nach  einem  im  großen  und  ganzen
zu  fassenden  Durchschnitte,  der  überschießende  Betrag  nur  entweder  zu
Überflüssigem  verwendet  oder  regelmäßig  kapitalisiert  wird;  denn  von  da
ab  belastet  die  höheren  Stufen  ein  gleicher  Prozentsatz  gleich  stark  oder
gleich  wenig.

4.  Für  das  Maß  der  Progression  ist  festzuhalten,  daß  sie  einerseits