Volltext : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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5.  Die  Besteuerung  nach  dem  Verbrauchsaufwand.

Die  Idee,  daß)  das  Einkommen  an  sich  nur  ein  Hilfsmittel
zur  Bemessung  der  Steuerkraft  der  einzelnen  ist  und  sein  soll,
und  daß  jener  Anhalt  aufzugeben  ist,  sofern  er  nicht  ausreicht
oder  sich  als  unzuverlässig  erweist,  findet  ihren  Ausdruck  in
den  dem  sächsischen  Rechte  eigentümlichen  Vorschriften  über
die  ausnahmsweise  Besteuerung  nach  dem  Verbrauchsaufwande
  einer  Person.  Es  kann  nämlich  bei  einer  Person,  die
innerhalb  Sachsens  eine  eigene  Haushaltung  hat  und  zur  Bestreitung
  des  Unterhalts  für  sich  und  die  von  ihr  unterhaltenen
Personen  oder  zu  freiwillig  an  andere  gewährten  Unterstützungen
  eine  ihr  Einkommen  übersteigende  Summe  aufwendet,  die
letztere  Summe  statt  des  Einkommens  zur  Basis  der  Besteuerung
  gemacht  werden  ($  15  Ziff.  6).  Da  diese  Vorschrift  jedoch
  zu  argen  Unbilligkeiten  führen  könnte,  so  ist  ihre  Anwendbarkeit
  an  bestimmte  Voraussetzungen  gebunden  ($$  23ff.
d.  Instr.).  Die  Besteuerung  nach  dem  Verbrauche  ist  namentlich
  ausgeschlossen,  „wenn  der  das  Einkommen  übersteigende
Aufwand  zeitweise  durch  die  unerläßlichen  Kosten  für  die  Erziehung
  und  Berufsvorbildung  der  Kinder  verursacht  wird  und
selbst  durch  die  möglichsten  Einschränkungen  des  Hausstandes
nicht  vermieden  werden  kann.“  Ferner  ist  von  jenem  Besteuerungsmodus
  abzusehen,  wenn  ‚das  eigene  Einkommen  einer
Person  zur  Bestreitung  der  notwendigsten  Lebensbedürfnisse
nicht  ausreicht  und  sie  auf  Unterstützungen  angewiesen  ist,
welche  ihr  ohne  rechtliche  Verpflichtung  von  dritten  Personen
gewährt  werden“  (8  24a  u.  b  d.  Instr.).

Jenes  Verfahren  der  Besteuerung  nach  dem  Verbrauchsaufwand
  hat  sich,  wie  allseitig  anerkannt  wird,  in  Sachsen  gut
bewährt.!)  Nur  wäre  es  sehr  wünschenswert,  wenn,  wie  Wachler?)

  befürwortet,  die  Voraussetzungen,  unter  denen  von  demselben
  Gebrauch  gemacht  werden  darf,  in  das  Gesetz  selbst
aufgenommen  würden,  statt  diese  Aufgabe  in  der  Hauptsache
der  „Instruktion“  zu  überlassen,  einer  bloßen  Ausführungsanweisung,
  deren  Inhalt,  soweit  er  über  das  Gesetz  hinausgeht,
für  die  Rechtsprechung.  nicht  entscheidend  ist.

6.  Der  Steuertarif.

Nach  dem  älteren  Einkommensteuergesetze  (von  1874)  war
der  zu  erhebende  Steuersatz  nach  sogenannten  Simpla  zu  be-1)

  Zu  einem  solchen  Urteile  gelangte  z.  B.  auch  der  frühere  Handelskammersekretär
  Dr.  Gensel  in  Leipzig  auf  Grund  einer  in  den  1880  er  Jahren
unternommenen  Steuerenquöte  (vgl.  dessen  Aufsatz  über  die  sächsische
Einkommensteuer  in  ihrer  praktischen  Anwendung  in  den  Jahrb.  f.  Nationalökonomie
  u.  Statistik  Bd.  X).

2)  Vel.  Wachlers  Aufsatz  in  Fischers  Zeitschrift  für  Praxis  und
Gesetzgebung  der  Verwaltung,  Bd.  25  S.  145  ff.  Derselbe  in  der  Deutschen
Juristen-  Zeitung  a.  a.  O©.  8.  509.