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5. Die Besteuerung nach dem Verbrauchsaufwand.
Die Idee, daß) das Einkommen an sich nur ein Hilfsmittel
zur Bemessung der Steuerkraft der einzelnen ist und sein soll,
und daß jener Anhalt aufzugeben ist, sofern er nicht ausreicht
oder sich als unzuverlässig erweist, findet ihren Ausdruck in
den dem sächsischen Rechte eigentümlichen Vorschriften über
die ausnahmsweise Besteuerung nach dem Verbrauchsaufwande
einer Person. Es kann nämlich bei einer Person, die
innerhalb Sachsens eine eigene Haushaltung hat und zur Bestreitung
des Unterhalts für sich und die von ihr unterhaltenen
Personen oder zu freiwillig an andere gewährten Unterstützungen
eine ihr Einkommen übersteigende Summe aufwendet, die
letztere Summe statt des Einkommens zur Basis der Besteuerung
gemacht werden ($ 15 Ziff. 6). Da diese Vorschrift jedoch
zu argen Unbilligkeiten führen könnte, so ist ihre Anwendbarkeit
an bestimmte Voraussetzungen gebunden ($$ 23ff.
d. Instr.). Die Besteuerung nach dem Verbrauche ist namentlich
ausgeschlossen, „wenn der das Einkommen übersteigende
Aufwand zeitweise durch die unerläßlichen Kosten für die Erziehung
und Berufsvorbildung der Kinder verursacht wird und
selbst durch die möglichsten Einschränkungen des Hausstandes
nicht vermieden werden kann.“ Ferner ist von jenem Besteuerungsmodus
abzusehen, wenn ‚das eigene Einkommen einer
Person zur Bestreitung der notwendigsten Lebensbedürfnisse
nicht ausreicht und sie auf Unterstützungen angewiesen ist,
welche ihr ohne rechtliche Verpflichtung von dritten Personen
gewährt werden“ (8 24a u. b d. Instr.).
Jenes Verfahren der Besteuerung nach dem Verbrauchsaufwand
hat sich, wie allseitig anerkannt wird, in Sachsen gut
bewährt.!) Nur wäre es sehr wünschenswert, wenn, wie Wachler?)
befürwortet, die Voraussetzungen, unter denen von demselben
Gebrauch gemacht werden darf, in das Gesetz selbst
aufgenommen würden, statt diese Aufgabe in der Hauptsache
der „Instruktion“ zu überlassen, einer bloßen Ausführungsanweisung,
deren Inhalt, soweit er über das Gesetz hinausgeht,
für die Rechtsprechung. nicht entscheidend ist.
6. Der Steuertarif.
Nach dem älteren Einkommensteuergesetze (von 1874) war
der zu erhebende Steuersatz nach sogenannten Simpla zu be-1)
Zu einem solchen Urteile gelangte z. B. auch der frühere Handelskammersekretär
Dr. Gensel in Leipzig auf Grund einer in den 1880 er Jahren
unternommenen Steuerenquöte (vgl. dessen Aufsatz über die sächsische
Einkommensteuer in ihrer praktischen Anwendung in den Jahrb. f. Nationalökonomie
u. Statistik Bd. X).
2) Vel. Wachlers Aufsatz in Fischers Zeitschrift für Praxis und
Gesetzgebung der Verwaltung, Bd. 25 S. 145 ff. Derselbe in der Deutschen
Juristen- Zeitung a. a. O©. 8. 509.