Tit. VI. Innungen von Gewerbelreibenden. 61
versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die
Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen der Innung,
sowie der für den Fall der Auflösung durch
§ 94 getroffenen Vorschriften gesichert bleibt.
§ 33.
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung,
zu welcher sämtliche stimmberechtigte Genossen
unter ausdrücklicher Bezeichung des Gegenstandes
der Beratung schriftlich eingeladen sind, durch
absolute Mehrheit der Anwesenden beschließen. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Diese Genehmigung wird erteilt,
wenn die Berichtigung der Schulden und die Erfüllung
der Vorschriften des § 94 sichergestellt ist.
* 94.
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen
zuvörderst zur Berichtigung ihrer Schulden
und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen
verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder
teilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten oder
zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe
dieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird
dafür nicht in anderer genügender Weise Sorge getragen,
so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde
gegen Übernahme der darauf lastenden Verpflichtungen
zu.
Eine Verteilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens
unter die zeitigen Mitglieder kann die
Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen,