Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Auch  die  Feststellung  der  nach  §.  4.  des  Statuts  dem  Deichverbande

vom  Herrn  der  alten  Iseritzbrücke  zu  gewährenden  Entschädigung  erfolgt  nach
den  Grundsätzen  des  §.  23.  J.  c.  gung  8

g.  17.
Der  Deich  ist  in  acht  Aufsichtsbezirke  zu  theilen.
G.  18..
Die  Zahl  der  Repraͤsentanten  wird  auf  sieben  festgesetzt,  welche  zusam-Vertreler

  der  men  acht  Stimmen  führen.  Von  diesen  erhält  der  Königliche  Fiskus  wegen

der  zum  Deichverbande  gehörigen  Forsien  und  der  Domaine  Pronzendorf-Borschen
  zwei  Stimmen.  Von  den  übrigen  Oeichgenossen  werden  in  vier  Wahlbezirken
  sechs  Abgeordnete,  deren  jeder  Eine  Stimme  im  Deichamte  hat,  und
ebensoviel  Stellvertreter  gewählt.

Von  diesen  Bezirken  umfaßt:

der  erste  die  Feldmarken:
Groß=  und  Klein-Kreidel,  Dombsen,  Schöneiche,  Reudchen,  Friedrichshain,
  Mönchmotschelnitz,  Kunern,  Hammer,  Krehlau,  Wischütz,

der  zweite  die  Feldmarken:
Tarrdorf,  Borschen,  Pronzendorf,  Kunzendorf,

der  dritte  die  Feldmarken:
Lampersdorf,  Diban,  Großendorf,  Nimkowitz,  Georgendorf,  Steinan,

der  vierte  die  Feldmarken:
Ibsdorf,  Przybor,  Schläswitz,  Klein-Bauschwitz,  Bautke  und  Hoch-Bauschwitz,


soweit  dieselben  zum  Gebiete  des  Deichverbandes  gehören.

Im  zweiten  und  vierten  Wahlbezirk  werden  zwei,  im  ersten  und  drikten
je  Ein  Abgeordneter  und  Scellvertreter  gewählt.

In  den  Wahlbezirken  hat  jede  Gemeinde  und  jedes  Gut,  welches  einen
selbstständigen  Gemeindebezirk  bildet,  sowie  die  katholische  Pfarre  und  Kirche
zu  Krehlau  für  eine  Fläche  bis  zu  50  Morgen  deichpflichtigen  Landes  Eine
Stimme,

für  jede  vollen  50  Morgen  mehr  bis  zu  300  Morgen  Eine  Stimme,

für  jede  vollen  100  Morgen  mehr  bis  zu  1000  Morgen  Eine  Stimme,

für  jede  vollen  200  Morgen  mehr  Eine  Stimme.

Jeder  Gemeinde  wird  für  je  funfzehn  deichpflichtige  Stellen  Eine  Stimme
zugesetzt.

Nach  der  Feststellung  der  Kataster  bleibt  es  vorbehalten,  nach  Anhbrung
des  Deichamtes  die  Wahlbezirke  und  das  Stimmverhältniß  in  denselben  durch

Ver-