Full text: Bürgerkunde.

Die verschiedenen Staatsformen 7 
in dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr- 
scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort- 
lich; er kann wegen ihrer vom Vokke nicht zur Rechenschaft gezogen 
werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge- 
fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen, 
daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültigkeit der 
Mitzeichnung (sog. Gegenzeichn ung) durch den Minister des 
betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch diese Gegenzeich- 
nung übernimmt der Minister dem Volke gegenüber die volle Ver- 
antwortlichkeit für die Regierungshandlung; er kann in manchen 
Staaten, wenn die Handlung gegen verfassungsmäßige Rechte oder 
gegen die Wohlfahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der 
Volksvertretung in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Mi- 
nister in einem Falle die Gegenzeichnung verweigern zu müssen, so 
bleibt ihm nur übrig, seine Entlassung zu nehmen. 
b. Die Republiken 
weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf. 
In den aristokratischen Republiken des alten Athen, 
des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste 
Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse, 
einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die 
Pöbelherrschaft (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran- 
zösischen Revolution herrschte. 
Demokratie dagegen nennt man die Staatsform, bei wel- 
cher dem Volke in seiner Gesamtheit die oberste Regierungsgewalt 
zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe 
über Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vor- 
gelegten Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen 
Fällen geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re- 
publik, während in der sog. repräsentativen Republik 
(3z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich durch die 
von ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausübt. 
Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der 
der Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht- 
befugnisse sind beschränkt, und er wird vom Volke stets nur für 
eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts- 
dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben 
Jahre. 
c. Zusammengesetzte Staaten. 
Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen, 
daß sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie 
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