Die verschiedenen Staatsformen 7
in dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr-
scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort-
lich; er kann wegen ihrer vom Vokke nicht zur Rechenschaft gezogen
werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge-
fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen,
daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültigkeit der
Mitzeichnung (sog. Gegenzeichn ung) durch den Minister des
betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch diese Gegenzeich-
nung übernimmt der Minister dem Volke gegenüber die volle Ver-
antwortlichkeit für die Regierungshandlung; er kann in manchen
Staaten, wenn die Handlung gegen verfassungsmäßige Rechte oder
gegen die Wohlfahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der
Volksvertretung in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Mi-
nister in einem Falle die Gegenzeichnung verweigern zu müssen, so
bleibt ihm nur übrig, seine Entlassung zu nehmen.
b. Die Republiken
weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf.
In den aristokratischen Republiken des alten Athen,
des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste
Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse,
einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die
Pöbelherrschaft (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran-
zösischen Revolution herrschte.
Demokratie dagegen nennt man die Staatsform, bei wel-
cher dem Volke in seiner Gesamtheit die oberste Regierungsgewalt
zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe
über Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vor-
gelegten Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen
Fällen geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re-
publik, während in der sog. repräsentativen Republik
(3z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich durch die
von ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausübt.
Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der
der Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht-
befugnisse sind beschränkt, und er wird vom Volke stets nur für
eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts-
dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben
Jahre.
c. Zusammengesetzte Staaten.
Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen,
daß sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie
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