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408 Das Wirtschaftsleben
inspektionen für die Unterhaltung der Bahnanlagen und für
Neubauten, Maschineninspektionen für den Zugbeförde-
rungs= und Wagenausfsichtsdienst u. a. Den Betriebsinspektionen
sind die Bahn= und Güterstationen, die Lokalbahnbetriebsleitungen
und die amtlichen Auskunftsstellen, den Bauinspektionen die Bahn-
meistereien und Brückenmeistereien und den Maschineninspektionen
die Betriebswerkstätten, die Lokomotivstationen und andere Organe
unterstellt.“
Dem Verkehrsministerium ist der Landeseisenbahnrat
beigegeben. Er besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern, die vom
König ernannt werden. Es können hierbei gewisse Interessenver-
tretungen Mitglieder vorschlagen, so die Handelskammern und die
Kreisausschüsse des landwirtschaftlichen Vereins. Der Landeseisen-
bahnrat hat die Aufgabe, in wichtigen, den Handel, die Gewerbe oder
die Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebs, der
staatlichen Schiffahrts= und Kanalbetriebe und der staatlichen Ketten-
schleppschiffahrt Gutachten abzugeben. Er wird jährlich mindestens
zweimal berufen; den Vorsitz führt der Verkehrsminister oder ein von
ihm bestellter Stellvertreter.
4. Die Mittel zum Bau der staatlichen Eisenbahnen wer-
den in Bayern in der Regel durch Anlehen aufgebracht, so entstand die
sog. Eisenbahnschuld (s. Nr. 1443). Bahnen von bloß ört-
licher Bedeutung führt der Staat nur dann aus, wenn die
Interessenten mindestens den für den Bahnbau und dessen Zubehör
nötigen Grund und Boden kostenfrei zur Verfügung stellen.
Die Erbauung von Eisenbahnen , die als öffentliche
Transportmittel dienen sollen, durch Private, setzt in Bayern
die Bewilligung der Staatsregierung voraus. Die Bewilligung wird
in zwei Stufen erteilt, zunächst zu den Vorarbeiten durch das Ver-
kehrsministerium, die Projektierungskonzession, dann zum Bau und
Betrieb selbst durch den König, die Eisenbahnkonzession. Die Bewil-
ligung zum Bau und zum Betrieb wird nur auf bestimmte Zeit, und
zwar höchstens auf neunundneunzig Jahre erteilt.
* Die Verwendung im höheren Dienst der bayerischen
Staatseisenbahnen hat das Bestehen der praktischen Prüfung für
den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst, den Staatsbaudienst oder der
höheren maschinentechnischen Dienstprüfung zur Voraussetzung. Wegen
der Prüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst s. Nr. 207
Anm. 2, wegen der Prüfung für den Staatsbaudienst s. Nr. 1254 Anm. 1;
die Zulassung zur höheren maschinentechnischen Dienstprüfung erfordert das
Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer
bayerischen Oberrealschule, das Diplom der Technischen Hochschule in
München für Maschinen= oder für Elektroingenieure und eine zweieinhalb=
jährige praktische Tätigkeit im Dienst der bayerischen Staatseisenbahnen.