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424 Die auswärtigen Angelegenheiten
vollmächtigte, welche die Aufgabe haben, ihre Regierung über
den Stand des Militär- und Marinewesens des fremden Staates auf
dem Laufenden zu erhalten. Zur Beförderung des schriftlichen Ver—
kehrs der Gesandtschaft mit der Heimatsbehörde dienen vielfach
Feldjäger oder Kuriere, da wichtige diplomatische Schrift-
stücke der ausländischen Post nicht anvertraut werden.=
Die Gesandten werden vor ihrem Dienstantritt regelmäßig vom
Souverän in feierlicher Audienz empfangen, wobei sie ihr Beglau-
bigungsschreiben (die sog. Kreditive) überreichen. Eben-
so erfolgt bei der Abberufung die Uebergabe eines Abberufungs-
schreibens. Brechen Feindseligkeiten aus, so werden die beider-
seitigen Gesandten abberufen; sie verlangen alsdann ihre Pässe.
Die Gesandten genießen, da sie als Vertreter ihres Staatsober=
hauptes gelten, gewisse Ehrenvorzüge; ihre Beleidigung führt, wenn
nicht ausreichende Genugtuung gegeben wird, zu schweren Konflikten.
Der Gesandte genießt ferner das sog. Recht der Exterrito-
rialität, d. h. er, seine Familie, sein Geschäftspersonal, seine
Dienerschaft und seine Wohnung werden rechtlich so behandelt, als ob
sie sich im Gebiet ihres eigenen Staates und außerhalb des Territo-
riums (extra territorium) des fremden Staates befänden. Dieses
Recht umfaßt sowohl die persönliche Unantastbarkeit als die Unbe-
tretbarkeit der Wohnung sowie die Befreiung von der Zivil= und
Strafgerichtsbarkeit und von den persönlichen Steuern und Abgaben
des fremden Staates.
Neben ihren eigentlichen Geschäften sind die deutschen Gesandten
auch befugt zur Vornahme von Zustellungen, zur Beglaubigung der
Echtheit von Urkunden (Legalisierung), zur Ausstellung von
Pässen und, soweit sie vom Reichskanzler dazu besonders ermächtigt
sind, zur Vornahme von Eheschließungen und Führung der Standes-
register für deutsche Reichsangehörige.
3. Die Konsulate.
Nach dem deutschen Konsulatsgesetz (vom Jahre 1867) haben die
Rcichskonsuln die Aufgabe, das Interesse des Reichs, namentlich
* Die Zulassung zur Vorbereitung für den diplomati-
schen Dienstin Bayerrn ist abhängig von dem Bestehen der ersten juri-
stischen Prüfung und dem Besitze hinreichenden Vermögens und der für den
diplomatischen Dienst erforderlichen persönlichen Eigenschaften. Offiziere
können, ohne die erste juristische Prüfung abgelegt zu haben, zugelassen wer-
den. Die Zugelassenen haben als Praktikanten des Ministeriums des Aeu-
ßern und in der Regel auch als Attachés bei den Gesandtschaften in, Ver-
wendung zu treten und sich nach „entsprechender Vorbereitungszeit der
diplomatischen Prüfung, in der juristische, volkswirtschaftliche, geschichtliche
und Sprachenkenntnisse gefordert werden, zu unterziehen.