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22 Das Staatsrecht des Reichs
tümern (Baden, Hessen, Mecklenburg= Schwerin, Mecklenburg-
Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 5 Herzogtümern
(Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie,
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien
Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen).
Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen
alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son-
derstellung im Reiche einnehmen.
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs
der Kaiser aus, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er-
nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen
hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes
Ministerium; dasselbe zerfällt in vier von Unterstaatssekretären ge-
leitete Abteilungen.
Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke
und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De-
partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren
Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke
und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s.
Nr. 656); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen
aus Wahlen der Bezirks= und Kreiseingesessenen hervor.
Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit-
glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils
durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze
bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den
Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent-
lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch
kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmefällen der Reichs-
tag an die Stelle des Landesausschusses treten.
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des
Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1237.
F. Der Kaiser.
An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der
König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher
„ Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum
Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet ange-
schlossen.