Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 35. 101 
Armenunterstützungen, die in dem der Wahl vorhergehenden 
Kalenderjahr, aber nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor der 
Wahl gewährt wurden, bleiben außer Betracht, Reichst Drucks Nr 286 
von 1897/98. 
6. Aus § 69 Abs 4 des Elementarschulgesetzes, vol mit § 5 
dieses Gesetzes und mit den dazu im KommBer der zweiten Kammer 
z Ges vom 25. Juli 1888 gegebenen Erläuterungen (IV. BeilHeft 
S 394, 412), ist zu entnehmen, daß von der Behandlung als Armen- 
unterstützung zwar die Befreiung von der Zahlung des Volksschul- 
geldes, aber nicht auch die an einen Bedürftigen im Einzelfalle aus 
öffentlichen Mitteln erfolgende unentgeltliche Lieferung der Unter- 
richtsmittel, dh der Bücher und sonstigen Materialien, ausgeschlossen 
werden sollte. Für die Reichstagswahlen ging die Regierung zwar 
schon seither davon aus, daß im Hinblick auf die im übrigen Reichs- 
gebiet maßgebend gewordene Praxis diese landesgesetzliche, mit den 
derzeitigen sozialpolitischen Anschauungen nicht mehr im Einklang 
stehende Bestimmung nicht anzuwenden sei, wenn es sich um die Aus- 
legung der ähnlichen Vorschrift des § 3 Ziff 3 des ReichstWG vom 31. 
Mai 1869 handelt. Die jetzige Fassung bestimmt nun ganz allgemein, 
daß nicht bloß die Befreiung von der Schulgeldzahlung, sondern auch 
die aus öffentlichen Kassen erfolgende Beschaffung der Unterrichts- 
mittel auch dann, wenn an sich die Voraussetzungen der Armen- 
unterstützung gegeben wären, als eine solche Unterstützung im Sinne 
der wahlgesetzlichen Bestimmungen nicht zu betrachten sei. Diese 
Vorschrift geht über das in § 69 Abs 4 des Elem Unterr G Bestimmte 
namentlich auch insofern hinaus, als der dortige Grundsatz nunmehr 
verfassungsrechtlich gewährleistet, und auf alle durch öffentliche Ge- 
meinschaften unterhaltenen Unterrichtsanstalten, also auch die Fach-, 
Mittel= und Hochschulen, ausgedehnt wird. Reg Begr S 21/22. 
7. Zur Begründung dieser durch das Ges vom 24. August 1904 
neu eingeführten Bestimmung wird in der RegBegr S 22 bemerkt: 
„Wenn nunmehr der Inhalt der Wahlberechtigung, die bis 
jetzt bloß die Befugnis zur Bezeichnung eines Wahlmanns gab, in 
Zukunft aber das Recht zur unmittelbaren Bezeichnung des Ab- 
geordneten geben soll, wesentlich erweitert wird, erschien es an- 
gemessen, daß die Befugnis zur Ausübung dieses bedeutungsvollen 
öffentlichen Rechts in eine engere Verbindung mit der Erfüllung 
der öffentlichen Pflicht zur direkten Steuerzahlung gebracht wird. 
Dabei konnte die Einführung eines Zensus, wobei die Wahlberechti- 
gung an die Voraussetzung der Steuerzahlung in bestimmten 
Mindestbeträgen geknüpft wäre, nicht in Frage kommen. Ebenso
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.