114 II. Verfassung.
ausgeschieden waren, wurde dies beanstandet, obwohl im Jahr 1862
in gleicher Weise verfahren worden war, und eine nicht vollzählig
besetzte Kommission die Vorberatung des Polizeistrafgesetzbuchs vor-
genommen hatte. Mit Hoöchster Entschließung vom 29. November
1898 (Staz S 401) erfolgte hierauf die Einberufung der vertagten
Ständeversammlung auf 9. Dezember.
Für den Reichstag wird während einer Vertagung (Art 12
Reichs Verf) die Zulässigkeit von Kommissionsberatungen ange-
nommen, nicht aber nach erfolgter Schließung, sofern nicht im
letzteren Fall das Gegenteil durch besonderes Gesetz bestimmt wird,
vol Laband, Staatsrecht I., S 317/18, von Seydel, Kommen-
tar, S 206. Der für den Reichstag bestehende Unterschied zwischen Ver-
tagung und Schließung, vol hierüber Laband a a O S 317, ist
für den badischen Landtag rechtlich ohne Bedeutung, da die Verfassung
eine Schließung des Landtags im Gegensatz zur Vertagung nicht
kennt. Indessen wird nach bestehender Uebung auch der Landtag für
„geschlossen“ erklärt, selbst wenn er vorher „vertagt“ war, s StAz
1900 S 261 und 279.
2. Das Recht der Vertagung steht nach § 42 Verf nur dem
Großherzog zu; nur im nicht technischen Sinn wird von einer Ver-
tagung gesprochen, wenn die nächste Sitzung vom Präsidenten der
Kammer auf einige Tage hinausgesetzt wird, GeschO I. K § 13 Abs 2,
II. K § 16 Abs 2, vgl Laband, Staatsrecht I. S 318, Wielandt,
Staatsrecht, S 57, Anm 8.
3. Die Auflösung kann auch erfolgen, wenn die Stände nicht
versammelt sind; eine Ständeversammlung, deren Auflösung aus-
gesprochen wurde, kann aber nicht nochmals zusammen berufen werden.
val Laband, Staatsrecht I, S 319.
Die Auflösung muß jeweils beide Kammern, die Stände, be-
treffen und kann sich nicht auf eine Kammer beschränken, ebenso die
Einberufung und die Vertagung. Wielandt, Staatsrecht, S 57.
8 43.
Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle
für diese eine Landtagsperiode Gewählten oder Ernannten ihre
Mitgliedschaft verlieren.?
Gesetz vom 24. August rlood, Art z.
1. Die frühere Fassung hatte gelautet:
„Die Auflösung der Stände bewirkt, daß alle durch Wahl er-
nannten Mitglieder der ersten und zweiten Kammer, die Abgeordneten