1. Landtagswahlgesetz. § 75. 233
abermals gewählt werden sollte, und deshalb schien es angemessen,
für den ersten Fall dem in seinem Rechte verletzten Wähler den
Rechtsweg zu eröffnen und ihn dadurch zu sichern, daß er bei der
nächsten Wahl nicht abermals zurückgewiesen wird, nicht aber auch
für den zweiten Fall. Gegen eine das Stimmrecht eines einzelnen
Wählers verneinende Entscheidung einer Kammer nach § 41 Verf
ist die Klage nicht zulässig (vol den Eingang des 8 8 VerwRPflG.
„gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden“), eine solche Ent-
scheidung der Kammer bindet aber rechtlich weder die Verwaltungs-
behörden noch eine spätere Kammer. Daß übrigens die Kammer tat-
sächlich in der Lage ist, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung
unberücksichtigt zu lassen, anerkennt auch Walz a a O.
8 75.
(1.) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, be-
treffend die Abänderung der Verfassung, vom heutigen in Kraft.
(2.) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahl-
ordnung vom 23. Dezember 1818 mit den zu derselben seither
ergangenen Nachträgen und Aenderungen aufgehoben.
8 76.
Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer
nicht besteht, ist der durch landesherrliche Verordnung er-
richtete Landwirtschaftsrat zur Wahl der in § 22 erwähnten
beiden Abgeordneten zur ersten Kammer berechtigt.
1. Val Lh L# vom 26. Dezember 1891 (Gu VBl S 251), betr
die Errichtung eines Landwirtschaftsrats.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904.
Friedrich.
Schenkel.