Full text: Badisches Verfassungsrecht.

234 III. Wahlrechtsgesetze. 
2. Wahlkreisgesetz. 
Gesetz vom 24. August 1904, die Wahlkreiseinteilung für die 
Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung betr 
(Ges u VBl S 362.) 
Friedrich von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben 
Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Behufs der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung wird das Großherzogtum nach Maß- 
gabe der Anlage zu diesem Gesetz in dreiundsiebenzig 1 Wahl- 
kreise eingeteilt.“ 
1. Die Wahlkreiseinteilung beruht auf dem von der Großh. Re- 
gierung unterm 20. Juni 1904 vorgelegten neuen Entwurf, der mit 
Ausnahme einer von der Kommission der zweiten Kammer ver- 
langten Verschiebung in den Wahlkreisen 16, 22, 23 und 24 un- 
verändert Annahme fand. Wegen der Zahl der Wahlkreise vol Bem 1 
zu § 33 Verf. « 
In der Anlage zu dem Gesetz sind außer den Ge- 
meinden auch sämtliche abgesonderten Gemarkungen mit eigener 
polizeilicher Verwaltung aufgeführt, dagegen — mit einer 
Ausnahme (Seligenthal im 69. Wahlkreis) — nicht auch die- 
jenigen abgesonderten Gemarkungen, bezüglich deren die Verwaltung 
der Ortspolizei dem Bürgermeister einer benachbarten Gemeinde 
übertragen ist, § 177 Abs 1 Gem O. Man wird hieraus folgern dürfen, 
daß diese abgesonderten Gemarkungen demjenigen Wahlkreis an- 
gehören, dem die Gemeinde zugeteilt ist, deren Bürgermeister die 
Ortspolizei in der abgesonderten Gemarkung verwaltet. 
Ueber die Bevölkerungszahl und die konfessionelle Zusammen- 
setzung der Landtagswahlkreise gibt die Tabelle S 252 ff Aufschluß; 
in derselben sind auch die — für die Landtagswahlen übrigens wegen 
der Verschiedenheit der Vorschriften über die Wahlberechtigung nicht 
durchweg vergleichbaren — Ergebnisse der Reichstagswahlen vom
	        
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