234 III. Wahlrechtsgesetze.
2. Wahlkreisgesetz.
Gesetz vom 24. August 1904, die Wahlkreiseinteilung für die
Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung betr
(Ges u VBl S 362.)
Friedrich von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben
Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
§ 1.
Behufs der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer
der Ständeversammlung wird das Großherzogtum nach Maß-
gabe der Anlage zu diesem Gesetz in dreiundsiebenzig 1 Wahl-
kreise eingeteilt.“
1. Die Wahlkreiseinteilung beruht auf dem von der Großh. Re-
gierung unterm 20. Juni 1904 vorgelegten neuen Entwurf, der mit
Ausnahme einer von der Kommission der zweiten Kammer ver-
langten Verschiebung in den Wahlkreisen 16, 22, 23 und 24 un-
verändert Annahme fand. Wegen der Zahl der Wahlkreise vol Bem 1
zu § 33 Verf. «
In der Anlage zu dem Gesetz sind außer den Ge-
meinden auch sämtliche abgesonderten Gemarkungen mit eigener
polizeilicher Verwaltung aufgeführt, dagegen — mit einer
Ausnahme (Seligenthal im 69. Wahlkreis) — nicht auch die-
jenigen abgesonderten Gemarkungen, bezüglich deren die Verwaltung
der Ortspolizei dem Bürgermeister einer benachbarten Gemeinde
übertragen ist, § 177 Abs 1 Gem O. Man wird hieraus folgern dürfen,
daß diese abgesonderten Gemarkungen demjenigen Wahlkreis an-
gehören, dem die Gemeinde zugeteilt ist, deren Bürgermeister die
Ortspolizei in der abgesonderten Gemarkung verwaltet.
Ueber die Bevölkerungszahl und die konfessionelle Zusammen-
setzung der Landtagswahlkreise gibt die Tabelle S 252 ff Aufschluß;
in derselben sind auch die — für die Landtagswahlen übrigens wegen
der Verschiedenheit der Vorschriften über die Wahlberechtigung nicht
durchweg vergleichbaren — Ergebnisse der Reichstagswahlen vom