Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Wahlkreisgesetz. § 2. 235 
16. Juni 1903 in den einzelnen Landtagswahlkreisen zusammen- 
gestellt. Auf die 13 einen oder mehrere Wahlkreise bildenden 
Städte mit im ganzen 24 Abgeordneten entfällt nach der Volks- 
zählung vom Jahr 1900 und unter Zuschlag der bis 1. Januar 1905 
diesen Städten einverleibten Vororte eine Bevölkerung von 509 721 
Einwohnern (gegen 185 557 im Jahre 1870), somit auf einen Wahl- 
kreis im Durchschnitt 21 238 Einwohner; auf die 49 ländlichen Wahl- 
kreise entfällt dagegen eine Bevölkerung von 1 359 137 (gegen 
1249 413 im Jahr 1870), somit auf einen Wahlkreis im Durch- 
schnitt 27737 Seelen. Entsprechend den in der zweiten Kammer 
auf den Landtagen 1899/00 und 1901/02 hervorgetretenen Wünschen 
wurde bei der Abgrenzung der Wahlkreise auf tunlichste Gleichmäßig-= 
keit hinsichtlich der Bevölkerungszahl Bedacht genommen, und es 
weichen deshalb die Wahlkreise hinsichtlich ihrer Seelenzahl nur un- 
bedeutend von einander ab: der größte Wahlkreis ist der 72. mit 
28 917 Einwohnern, der kleinste der 38. mit 26 811 Einwohnern, 
der Unterschied beträgt somit nur 2106 Seelen. 
2. Das Wahlkreisgesetz ist kein Verfassungsgesetz, vgl Reg Begr 
zur Verf S 18 und zum WahlkrE S 11, Komm Ber d II. K zur Verf- 
Novelle S 43 und S 48 und Bem 1 zu § 64 Verf. 
8 2. 
(1.) In folgenden Städten werden je in einem besonderen 
Wahlkreise mehrere Abgeordnete gewählt und zwar in Mann- 
heim fünf,! in Karlsruhe vier, in Freiburg drei, in Heidelberg 
und Pforzheim je zwei. 
(2.) Die Einteilung der Gemarkung dieser Städte in be- 
sondere Wahlkreise erfolgt durch landesherrliche Verordnung ? 
nach Anhörung des Stadtrats. Spätestens bis zum 1. Juli 
1912 soll diese Einteilung durch Gesetz geordnet werden. Beie 
der Bildung der Wahlkreise soll auf tunlichste Gleichmäßigkeit 
unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner und der Wahl- 
berechtigten Bedacht genommen werden. Die Wahblkreise 
müssen in sich zusammenhängend und tunlichst abgerundet sein. 
1. Nach der in der Sitzung vom 15. Juli 1904 von der zweiten 
Kammer einstimmig angenommenen Resolution soll in tunlichster 
Bälde und spätestens bis zur gesetzlichen Einteilung der größeren 
Städte in Wahlbezirke eine Erhöhung der Zahl der Abgeordneten der
	        
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