236 III. Wahlrechtsgesetze.
Stadt Mannheim von fünf auf sechs und damit der Gesamtzahl
der Abgeordneten von 73 auf 74 im Weg einer Abänderung des § 33
Verf herbeigeführt werden, vgl Bem 1 zu § 33 Verf.
2. Vgl unten VII., Ziff 2.
3. Daß die Regierung bei Erlassung der landesherrlichen Ver-
ordnung auch von der Ansicht des Stadtrats abweichen kann, folgt
aus dem Wortlaut (Anhörung); den Vorschlägen des Stadtrats kommt
somit nur der Charakter einer gutächtlichen Aeußerung zu.
§ 3.
(1.) Werden künftighin die Gemarkungsgrenzen zwischen
mehreren Gemeinden, welche verschiedenen Wahlkreisen an-
gehören, durch Verwaltungsentschließung geändert,! so werden
die an eine andere Gemeinde übergegangenen Gemarkungsteile
vom Zeitpunkte der Vereinigung an als Bestandteil des Wahl-
kreises behandelt, welchem diese Gemeinde angehört.
(2.) Gehen in dieser Weise Gemarkungsteile an eine Stadt
über, in der mehrere Abgeordnete zu wählen sind, so wird über
die Zuteilung des Gemarkungsteils an die städtischen Wahl-
kreise nach § 2 Absatz 22 Bestimmung getroffen.
(3.) Werden künftighin an dem Bestande mehrerer Ge-
meinden, welche verschiedenen Wahlkreisen angehören, durch
Gesetz Aenderungen vorgenommen, so wird gleichzeitig dar-
über, zu welchem der städtischen Wahlkreise die der Gemarkung
hinzugefügten Bestandteile gehören, gesetzliche Bestimmung ge-
troffen.
1. Daß Aenderungen der Gemarkungsgrenzen gemäß Art 4
des Ges vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungsgrenzen
betr (Reg Bl S 199), und § 13 Ziff 16 der VollzV zum VerwE vom
12. Juli 1864 (RegBl S 333) durch Anordnung der Verwaltungs-
behörde erfolgen können — durch das Bezirksamt, wenn die Verlegung
aus Anlaß der Katastervermessung erfolgt, durch das Ministerium
des Innern, sofern in diesen Fällen auch Aenderungen der Amts-
bezirksgrenzen in Frage stehen, und im übrigen durch das Staats-
ministerium — und zwar auch ohne und gegen den Willen der In-
haber der beteiligten Gemarkungen, entspricht einer konstanten
Praxis der Behörden (uvgl Wielandt, Gemeinderecht, Bd l. S 38