Full text: Badisches Verfassungsrecht.

236 III. Wahlrechtsgesetze. 
Stadt Mannheim von fünf auf sechs und damit der Gesamtzahl 
der Abgeordneten von 73 auf 74 im Weg einer Abänderung des § 33 
Verf herbeigeführt werden, vgl Bem 1 zu § 33 Verf. 
2. Vgl unten VII., Ziff 2. 
3. Daß die Regierung bei Erlassung der landesherrlichen Ver- 
ordnung auch von der Ansicht des Stadtrats abweichen kann, folgt 
aus dem Wortlaut (Anhörung); den Vorschlägen des Stadtrats kommt 
somit nur der Charakter einer gutächtlichen Aeußerung zu. 
§ 3. 
(1.) Werden künftighin die Gemarkungsgrenzen zwischen 
mehreren Gemeinden, welche verschiedenen Wahlkreisen an- 
gehören, durch Verwaltungsentschließung geändert,! so werden 
die an eine andere Gemeinde übergegangenen Gemarkungsteile 
vom Zeitpunkte der Vereinigung an als Bestandteil des Wahl- 
kreises behandelt, welchem diese Gemeinde angehört. 
(2.) Gehen in dieser Weise Gemarkungsteile an eine Stadt 
über, in der mehrere Abgeordnete zu wählen sind, so wird über 
die Zuteilung des Gemarkungsteils an die städtischen Wahl- 
kreise nach § 2 Absatz 22 Bestimmung getroffen. 
(3.) Werden künftighin an dem Bestande mehrerer Ge- 
meinden, welche verschiedenen Wahlkreisen angehören, durch 
Gesetz Aenderungen vorgenommen, so wird gleichzeitig dar- 
über, zu welchem der städtischen Wahlkreise die der Gemarkung 
hinzugefügten Bestandteile gehören, gesetzliche Bestimmung ge- 
troffen. 
1. Daß Aenderungen der Gemarkungsgrenzen gemäß Art 4 
des Ges vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungsgrenzen 
betr (Reg Bl S 199), und § 13 Ziff 16 der VollzV zum VerwE vom 
12. Juli 1864 (RegBl S 333) durch Anordnung der Verwaltungs- 
behörde erfolgen können — durch das Bezirksamt, wenn die Verlegung 
aus Anlaß der Katastervermessung erfolgt, durch das Ministerium 
des Innern, sofern in diesen Fällen auch Aenderungen der Amts- 
bezirksgrenzen in Frage stehen, und im übrigen durch das Staats- 
ministerium — und zwar auch ohne und gegen den Willen der In- 
haber der beteiligten Gemarkungen, entspricht einer konstanten 
Praxis der Behörden (uvgl Wielandt, Gemeinderecht, Bd l. S 38
	        
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