Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Koͤniglich  Baierisches

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Regie  rungssblat  t.

 

I.  Stück.  München,  Mllttwoch  den  19.  Juni  1811.

 

Allgemelne  Berordnungen.

(Die  Bestimmung  des  Termins  zur  Einführung
gleicher  Maße  und  Gewichte  im  Kdnigreiche
Baiern  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  durch  die  allgemeine  Verordnung
  vom  28.  Februar  rdo9  dle  Einführung
Fgleicher  Maße  und  Gewichte  im  Königreiche
anbefohlen;  der  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebene
  Termin  zur  Einführung  konnte  aber
wegen  des  darauf  erfolgten  Krieges,  und  wegen
  anderer  Vorfülle  nicht  beigehalten  werden;
  nachdem  nun  aber  von  Unserer  Münz-Kommission
  allen  Behörden  im  Königrelche
die  Murtermaße  und  Gewichte  bereits  mitgetheilt
  sind,  und  die  Reduktion  der  alten  Maße
und  Gewichte  auf  die  neuen  in  wenigen  Wochen
  vollendet,  und  durch  das  Regierungsblatt
zur  allgemeinen  Kenmniß  des  Publikums  gebracht
  seyn  wird;  so  verordnen  Wir  nun,  wie
folgt:
1)  Vom  1.  Okkober  l.  J.  anfangend  sollen
im  ganzen  Königreiche  nur  die  in  der  Verordnung
  vom  38.  Februar  1800  vorgeschriebenen

  Maße  und  Gewichte  geltend
seyn  und  allgemein  gebraucht  werden.

)  Unsere  Münz=  Kommission  wird  die  Reduktion
  der  alten  Maße  und  Gewichte
auf  die  neuen  unverzüglich  vollenden,  und
Unserm  geheimen  Ministerium  der  Finanzen
  vorlegen,  wo  Wir  sie  dann  durch  das
Regierungsblatt  zur  Kennmiß  des  Hublie
kums  werden  bringen  lassen;  damit  aber
die  Münz-Kommission  in  dieser  ihrer
Arbeit  nicht  länger  mehr  aufgehalten
werde,  so  erhalten  sämtliche  Unsere  General-Kreis=
  und  Stadt-Kommissariate
den  ernstlichen  Auftrag,  ihre  Uncerbe
hörden  gehörig  anzuhalten,  daß  die  der
Münz-Kommission  zu  dieser  Reduktion
noch  erforderlichen  Dara  unverzüglich
mitgetheilt  werden.

Unsere  General-Kreis=  und  Stadt-Kommissariate
  haben  sich  hienach  gehorsamst  zu
achten.

München  den  7.  Juni  1817.

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  könsglichen  allerbdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.
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