Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zivillistegesetz. Anlage. 273 
9. Zu Badenweiler, das Herrschaftshaus, der Garten nebst 
den dazu gehörigen Gebäuden und Wiesengeländen. 
10. Zu Schwetzingen, das Schloß und der Schloßgarten 
mit den dazu gehörigen Gebäuden, Brunnenhaus und Wasser- 
werken, die Gartendirektors= und Hausmeisterswohnung, das 
sogenannte Kasernen= und Kellereigebäude, der Marstall nebst den 
dabei befindlichen Remisen, die Wohnung des Bauaufsehers samt 
Magazingebäuden und Bauhof. 
11. Zu Mannheim, der rechte Flügel des Schloßgebäudes 
und der Schloßgarten. 
12. Zu Heidelberg, das Landschreibereigebäude samt Garten. 
13. Zu Hambrücken, das Jagdzeughaus und das Forst- 
haus. 
14. Zu Herrenwies und Kaltenbronn, die für die Be- 
nützung des Großherzoglichen Hofes vorbehaltenen Teile der 
dortigen Forstgebäude. 
15. Die Jagd auf nachstehenden Domänen: 
a. im Forstbezirke Karlsruhe: 
das Kammergut Gottes 585 Mg. 100 Rth. 
das Kammergut Rüppurr... 570 „ 200 „ 
der Rüppurrer Domänenwadd. 258 „ 308 „ 
der Wald Rappenwörth zu Daxlanden 268 „ 154 „ 
der Kastenwörth in eigener Gemarkung 
Wald 341 Mg. 332 Rth.)75 1½, 
Aecker und Wiesen 33 „ 280 „ 
der Wald Neupforzer z Gemartung 
Eggenstein . .. .. 577,,26,, 
b. im Forstbezirk Graben: 
der Großrheinwald mit den angrenzenden 
Kiesgründen, Gemarkung Liedolsheim, 
beiläig 300 „ — „ 
c. im Forstbezirk Berghausen: 
der Rittnert-Wald 973 Mg. 33 Rch. 1126 
das Rittnert-Hofgut. 153 „ 129 „ « » 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 18
	        
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