V. Sonstige verfassungsrechtliche
Vorschriften.
1. Amortisationskasse-Gesetz.
Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Amortisations=
kasse vom 31. Dezember 1831 (Reg Bl 1832 Nr 1, S 21),
in der durch das Gesetz vom 22. Juni 1837 (Reg Bl Nr XVIII,
S 119) bewirkten Fassung.
Leopold von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be-
schlossen und verordnen, wie folgt:
Art 1.
(1.) Alle das Staatsschuldenwesen berührende Einnahmen
müssen in die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld
bestehende Amortisationskasse : fließen, und alle sich darauf
beziehende Ausgaben von dieser geleistet werden.
(2.) Einnahmen und Ausgaben, welche diesem Zwecke
fremd sind, können ihr nur im Wege der Gesetzgebung zuge-
wiesen werden. Eine Vereinigung der Amortisationskasse mit
der Generalstaatskasse, oder einer anderen Verwaltungskasse,
darf niemals stattfinden.
1. Das in § 22 Abs 2 Verf in seiner Verfassung aufrecht er-
haltene Institut der Amortisationskasse war bei Erlassung der Ver-
fassung geregelt durch das Statut vom 31. August 1808 (Reg Bl