Full text: Badisches Verfassungsrecht.

V. Sonstige verfassungsrechtliche 
Vorschriften. 
1. Amortisationskasse-Gesetz. 
Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Amortisations= 
kasse vom 31. Dezember 1831 (Reg Bl 1832 Nr 1, S 21), 
in der durch das Gesetz vom 22. Juni 1837 (Reg Bl Nr XVIII, 
S 119) bewirkten Fassung. 
Leopold von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
Art 1. 
(1.) Alle das Staatsschuldenwesen berührende Einnahmen 
müssen in die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld 
bestehende Amortisationskasse : fließen, und alle sich darauf 
beziehende Ausgaben von dieser geleistet werden. 
(2.) Einnahmen und Ausgaben, welche diesem Zwecke 
fremd sind, können ihr nur im Wege der Gesetzgebung zuge- 
wiesen werden. Eine Vereinigung der Amortisationskasse mit 
der Generalstaatskasse, oder einer anderen Verwaltungskasse, 
darf niemals stattfinden. 
1. Das in § 22 Abs 2 Verf in seiner Verfassung aufrecht er- 
haltene Institut der Amortisationskasse war bei Erlassung der Ver- 
fassung geregelt durch das Statut vom 31. August 1808 (Reg Bl
	        
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